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BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - 6 KA 71/16 B
Vertragsarztrecht Grundsatzrüge Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung Kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.
2. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte.
3. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt.
4. Bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen; eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zu suchen, wird den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht gerecht.
5. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 12.08.2016 L 5 KA 1165/16 , SG Karlsruhe S 4 KA 254/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2016 wird verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 60 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: