Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. August 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Das SG Gotha hat mit Beschluss vom 4.11.2014 den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt
und den Rechtsstreit an das Landgericht Erfurt verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Thüringer
LSG mit Beschluss vom 27.8.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 28.9.2015 am 2.10.2015 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
17a Abs
4 Satz 4 und
5 GVG steht einem Beteiligten die Beschwerde gegen einen Beschluss nach §
17a Abs
2 GVG nur zu, wenn das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Divergenz zugelassen hat. Das LSG
hat in seinem Beschluss vom 27.8.2015 die Beschwerde nicht zum BSG zugelassen, sodass die Entscheidung des LSG unanfechtbar ist und auch nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden kann (vgl BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 26 S 67 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden
Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach
Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.