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BSG, Urteil vom 27.01.2009 - 7/7a AL 30/07
Verletzung rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren; Rücknahme der Arbeitslosenbewilligung für die Vergangenheit wegen einer Überzahlung durch Verwaltungsfehler nach der Währungsumstellun; Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtswidrigkeit
1. Der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG besagt, dass der Beteiligte zum jeweiligen Verfahren herangezogen und ihm Gelegenheit gegeben werden muss, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern und gehört zu werden. Dementsprechend dürfen nur diejenigen Tatsachen einer Entscheidung zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten haben äußern können. § 62 SGG verpflichtet das Gericht zwar nicht generell, seine Rechtsauffassung zu dem Prozessstoff vorab mitzuteilen oder bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll jedoch verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten.
2. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts ist der für die Kenntnis und für das Kennenmüssen seiner Rechtswidrigkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X maßgebliche Zeitpunkt. Eine im Zuge der Auszahlung der Leistungen nachträglich eingetretene Bösgläubigkeit darf nur im Rahmen des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X berücksichtigt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGB X § 37
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
,
SGG § 103
,
SGG § 62
Vorinstanzen: SG Gießen 08.11.2004 S 12 AL 661/03 , LSG Hessen 13.11.2006 L 9 AL 291/04
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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