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BSG, Urteil vom 18.08.2005 - 7a/7 AL 80/04
Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung, Folgen der Obliegenheitsverletzung, Streitgegenstand
1. Es handelt sich bei der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nach § 37b S. 1 SGB III um eine typische versicherungsrechtliche Obliegenheit. Sie wird durch die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB zum Begriff "ohne schuldhaftes Zögern" konkretisiert. Bei Unkenntnis über die Obliegenheit ist unter Anwendung eines subjektiven Maßstabs zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war. Für die Feststellung des Fahrlässigkeitsvorwurfs spielt es keine Rolle, dass der Leistungsempfänger fest mit der Wiedereinstellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber rechnen konnte.
2. Nicht dem Normzweck des § 37b SGB III entspricht die von der Bundesagentur für Arbeit aus Kulanzgründen in der Praxis eingeräumte Handlungsfrist von 7 Tagen nach Kenntniserlangung.
3. Das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit über den Eintritt der Obliegenheitsverletzung nach § 37b SGB III sowie die Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III und der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld stellen eine rechtliche Einheit iS. eines einheitlichen Bescheides über die Bewilligung des Arbeitslosengelds und damit auch die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs dar. Sie sind Gegenstand des Verfahrens.
4. Bei einem Rechtsstreit über die Minderung des Arbeitslosengeldes handelt es sich zwar um einen sog Höhenstreit, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des BSG grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen sind. Wenn die Klage ausdrücklich auf die Anfechtung der Minderung selbst beschränkt wurde, so bedarf es dieser Überprüfung nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 121 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 37b S. 1 § 140 S. 1
,
SGG § 54 § 95
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.09.2004 L 5 AL 1986/04 , SG Karlsruhe 15.04.2004 S 2 AL 440/04

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