Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 16.12.2009 - 7 AL 146/09 B
Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; analoge Anwendbarkeit des § 96 SGG ab 1.4.2008
Nach der bis zum 31.3.2008 geltenden Rechtslage hatte das Bundessozialgericht in ständiger Rechtssprechung eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG im Interesse einer sinnvollen Prozessökonomie bzw eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens dann zugelassen, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wurde, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses erging und ein streitiges Rechtsverhältnis regelte, das im Kern dieselbe Rechtsfrage betraf und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschloss. Die mit Wirkung vom 1.4.2008 eingeführte Fassung mit den Worten "nur dann" macht deutlich, dass eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG für nicht ändernde oder ersetzende Folgebescheide nunmehr ausgeschlossen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 96 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 22.07.2009 L 19 AL 13/09 , SG Düsseldorf 12.02.2009 S 13 AL 271/06
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.7.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: