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BSG, Urteil vom 02.09.2004 - 7 AL 18/04
Wichtiger Grund bei Sperrzeit für Arbeitslosengeld wegen drohender betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung
1. Nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III tritt eine Sperrzeit, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Als wichtiger Grund kommt in Betracht, dass eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung gedroht hat. Dabei ist zu beachten, dass es dem Arbeitnehmer im Interesse der Versichertengemeinschaft grundsätzlich zuzumuten ist, die Kündigung abzuwarten, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände können zB dann gegeben sein, wenn dem Arbeitnehmer eine rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund zu dem Zeitpunkt zumindest droht, zu dem er das Arbeitsverhältnis löst, und er durch eine einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermeiden kann, die sich durch eine Kündigung des Arbeitgebers für sein berufliches Fortkommen ergeben. In Einzelfällen kann auf Grund sonstiger Umstände, etwa des Verhaltens des Arbeitgebers, ein wichtiger Grund auch bei einer rechtswidrigen Kündigung vorliegen. Lassen sich nach Erschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen diejenigen Tatsachen nicht aufklären, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, sind die allgemeinen Grundsätze über die objektive Beweislast heranzuziehen. Danach trifft grundsätzlich die Beklagte die Beweislast dafür, dass ein dem Eintritt der Sperrzeit entgegenstehender wichtiger Grund nicht vorliegt.
2. § 117a AFG gilt nur dann, wenn wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Regelsperrzeit eingetreten ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 117a
,
SGB I § 14
,
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 § 144 Abs. 3 S. 1 § 144 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: LSG Hessen 14.11.2003 L 10 AL 64/02 , SG Darmstadt 21.11.2001 S 11 AL 1432/99

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