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BSG, Beschluss vom 23.07.2018 - 7 AY 4/17 B
Überprüfungsverfahren über die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG Voraussetzungen einer Gehörsrüge
Folgt ein LSG den Ausführungen eines Klägers im Berufungsverfahren nicht, begründet dies noch keinen Gehörsverstoß, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" und damit seine Rechtsauffassung anerkannt wird.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Hessen 07.06.2017 L 4 AY 2/14 , SG Fulda 12.03.2014 S 7 AY 1/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: