Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Knappschaftsausgleichsleistung (KAL).
Der im November 1942 geborene Kläger erlernte von September 1957 bis August 1960 den Beruf des Hauers und arbeitete danach
bei dem ehemaligen Volkseigenen Betrieb (VEB) Kalikombinat Werra, später Kalibetrieb, durchgehend bis Juni 1990 überwiegend
unter Tage, zuletzt als Selbstretterwart. Ab Juli 1990 stand er bei den Rechtsnachfolgern des VEB, der Kali AG Merkers und
der Kali und Salz GmbH, Werk Werra, in Kurzarbeit. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 1992. Ab Juni 1992 war der Kläger
- unterbrochen durch eine einjährige Beschäftigung als Verkäufer in dem Geschäft seiner Ehefrau - arbeitslos. Die Beklagte
bewilligte ihm mit Bescheid vom 25. Februar 1994 rückwirkend ab 1. Dezember 1992 Bergmannsvollrente. Auf Nachfrage seiner
Ehefrau im Mai 1996, ob er die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KAL erfülle, teilte ihm die Beklagte im Juli 1996 mit,
dies sei nicht der Fall; er sei nicht nach Vollendung des 50. bzw 55. Lebensjahrs aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden.
Anfang Januar 1997 bat der Kläger gleichwohl um Übersendung von Antragsformularen und stellte im September 1997 einen Antrag
auf KAL, den die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 1997 ablehnte. Mit seinem Widerspruch legte der Kläger einen mit der
Kali und Salz GmbH, Werk Werra, abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Transportarbeiter über
Tage vom 1. September bis 30. November 1997 vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, das befristete
Arbeitsverhältnis sei zu dem Zweck erfolgt, einen Anspruch auf Knappschaftsleistungen zu erlangen, es könne aber nicht zur
Erfüllung der Voraussetzungen dafür führen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) hat der Kläger ein Schreiben der Kali und Salz GmbH, Werk Werra, vom 15. März 1999 vorgelegt, wonach im Jahr 1997 die Kauen
für die gewerblichen Arbeitnehmer mit insgesamt 200 Plätzen mit völlig neuer Gestaltung der sanitären Einrichtungen sowie
Neugestaltung des Fußbodens umgebaut und dieser Umbau vornehmlich von Fremdfirmen durchgeführt worden sei. Deren Betreuung
und Hilfeleistung habe eine zusätzliche Arbeitskraft gefordert, und der Kläger sei dafür befristet eingestellt worden. Daneben
sei er noch mit der Reinigung der Kauen und der Befestigung der Kauenhaken beschäftigt gewesen. Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 21. Oktober 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 1997 KAL in gesetzlicher Höhe zu
gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) noch eine Auskunft der Kali und Salz GmbH, Werk
Werra, angefordert. Die Firma hat angegeben, der zuständige Kauenwärter sei mit der Übertragung der Betreuung der Fremdfirmen
neben seiner täglichen Arbeitsaufgabe überfordert gewesen, es sei deswegen kurzfristig eine weitere Arbeitskraft erforderlich
gewesen und daher eine befristete Einstellung erfolgt; im Werk Werra seien im zweiten Halbjahr keine betriebsbedingten Kündigungen
ausgesprochen worden. Durch Urteil vom 13. Mai 2004 hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Als Rechtsgrundlage komme auch
nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nur §
239 Abs
1 Satz 1 Nr
2 Buchst a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) in Betracht. Dessen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt, denn der Kläger sei nicht aus iS dieser Vorschrift relevanten
Gründen aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden. Bei wohlwollender Betrachtung treffe zwar der Wortlaut der Bestimmung
auf den Fall des Klägers zu, weil er keinen Einfluss auf das Ende des Kauenumbaus gehabt habe. Jedoch müsse bei einer Auslegung
der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck berücksichtigt werden, dass es sich bei der KAL um eine Leistung eigener Art handele,
die wegen der wirtschaftlichen Situation und der Strukturveränderungen im Bereich des Bergbaus und der besonderen Schutzwürdigkeit
entlassener langjährig unter Tage beschäftigter qualifizierter älterer Bergleute geleistet werde. Deshalb seien unter den
Gründen für das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb nur diejenigen zu verstehen, die rechtlich wesentlich im Sinne
der sozialrechtlichen Kausalitätslehre auf den veränderten Wirtschafts- und Strukturbedingungen im Bereich des Bergbaus beruhten;
bei dem Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags des Klägers zum 30. November 1997 sei dies nicht der Fall. Bei dem Kauenumbau
habe es sich um eine befristete Maßnahme gehandelt, der Arbeitsvertrag sei damit konform befristet worden; betriebsbedingte
Kündigungen habe es nicht gegeben.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und rügt eine fehlerhafte Auslegung des §
239 Abs
1 Satz 1 Nr
2 Buchst a
SGB VI durch das LSG. Er trägt vor, die KAL sei 1963 als vorübergehende zusätzliche Hilfe für den seiner Zeit besonders schutzbedürftigen
Personenkreis der 55- bis 60-jährigen Bergleute eingeführt worden und habe auch unter dem
SGB VI nach über 40 Jahren weiterer Reduzierungen der Steinkohleförderung weiter Bestand, weil sich an der Situation der älteren
Arbeitnehmer im Bergbau nichts Grundlegendes geändert habe. Die Bestimmungen über die KAL bildeten nach wie vor die wichtigste
Grundlage für die wirtschaftliche Sicherung der älteren Bergleute bei ihrem Ausscheiden aus dem Bergbau. Nach dem Beitritt
der neuen Bundesländer habe der Gesetzgeber den Bergleuten in den neuen Bundesländern denselben Schutz gewährt, indem er den
Bezug von Bergmannsvollrente mit dem Bezug von Anpassungsgeld für längstens 5 Jahre gleichgestellt habe (§
239 Abs
1 Satz 2
SGB VI, eingefügt durch Art 1 Nr 54 Buchst a Renten-Überleitungsgesetz >RÜG<, iVm §
239 Abs 2 Nr
2 SGB VI). Der Grund für die Gleichstellung liege darin, dass die Bergleute im Beitrittsgebiet nach der Wende ihren Arbeitsplatz ebenfalls
durch Umstrukturierungsmaßnahmen verloren gehabt hätten oder von weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen gewesen seien.
Dabei sei der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass bei Abkehr aus dem Bergbau auch keine befristete Wiedereinstellung
des Bergmanns im knappschaftlichen Betrieb mehr erfolge. Wenn dies - wie beim Kläger - dennoch der Fall sei, könne es dann
aber gleichwohl nur darauf ankommen, ob er Einfluss auf die (erneute) Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehabt habe; wenn
er den Arbeitsplatz wie schon bei der früheren Abkehr wiederum ohne eigenes Verschulden verloren habe, gehöre er ebenfalls
zu dem besonders betroffenen, geschützten Personenkreis. Die dreimonatige Befristung seiner Tätigkeit als Transportarbeiter
sei ebenfalls aus Gründen der veränderten Wirtschafts- und Strukturbedingungen seines Betriebs erfolgt; denn die Grube sei
geschlossen worden und neben der Verwahrtätigkeit ein Besucherbergwerk unter Tage entstanden; deswegen habe der Kläger nur
noch für den Umbau der Kaue tätig werden können. Bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise liege
kein Grund vor, ihm die KAL nicht zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Mai 2004 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil
des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Oktober 1999 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt ergänzend vor, der Gesetzeszweck sei nach wie vor, zu verhindern, dass
langjährig unter Tage Beschäftigte, die durch Stilllegung oder Teilstilllegung des Betriebs, wegen Betriebseinschränkungen
oder Zusammenlegung von Betrieben oder wegen Mangels an geeigneten Arbeitsplätzen ihren Arbeitsplatz verloren hätten, zu Wanderarbeitern
im Bergbau würden. Solche Gründe hätten beim Kläger möglicherweise wegen der zuvor bestandenen Kurzarbeit "Null" vorgelegen,
als sein Arbeitsverhältnis bei der Kali und Salz GmbH, Werk Werra, noch vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs zum 31. Mai
1992 geendet habe. Dann hätte sich bei ihm bereits damals die Gefahr, vor der die KAL bewahren solle, realisiert. Zum Zeitpunkt
des Ablaufs des von vornherein befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrags seien solche anspruchsrelevanten Gründe aber nicht
mehr gegeben gewesen. Die Umstellung des Betriebs auf untertägige Verwahraufgaben zur bergtechnischen Sicherstellung des Grubenfelds
und Einrichtung eines Besucherbergwerks sei bereits vor der befristeten Beschäftigung des Klägers erfolgt und der Kauenumbau
nur eine Folgemaßnahme nach bereits vollständig vollzogener Veränderung der Strukturbedingungen gewesen.
II
Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf KAL. Die angefochtenen Bescheide der
Beklagten sind rechtmäßig. Das LSG hat daher zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Anspruch auf KAL richtet sich nach §
239 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606). Nach §
239 Abs
1 Satz 1
SGB VI haben Versicherte Anspruch auf KAL, wenn sie
1. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige
Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren
mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, oder
2. aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres,
wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus
einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren entweder (a) mit Beitragszeiten auf Grund einer
Beschäftigung unter Tage erfüllt haben oder (b) mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben
und diese Beschäftigung wegen körperlicher Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung aufgeben mussten,
oder
3. nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit
knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und (a) vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt
waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnende Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung
der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder (b) vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im
Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter
Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder (c) mindestens 5 Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt
25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei
volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.
Nach §
239 Abs
1 Satz 2
SGB VI steht dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 der Bezug der Bergmannsvollrente
für längstens fünf Jahre gleich.
Im Fall des Klägers ist keine der aufgeführten Fallgestaltungen gegeben. Der Kläger hat zwar durchgehend überwiegend unter
Tage gearbeitet, er behauptet aber nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, dass er diese Tätigkeit iS von §
239 Abs
1 Satz 1 Nr
1 und Nr
2 Buchst b
SGB VI aus gesundheitlichen Gründen hat wechseln bzw aufgeben müssen. Auf Grund seiner Beschäftigung als Hauer im Beitrittsgebiet
konnte der Kläger ferner nicht die von §
239 Abs
1 Satz 1 Nr
3 SGB VI in allen Alternativen verlangten Zeiten mit Hauerarbeiten zurücklegen. Denn um solche handelt es sich nach der Anlage 9 zum
SGB VI, auf die die Vorschrift verweist, nur bei bestimmten "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübten
Arbeiten". Im Übrigen ist der Kläger aber auch nicht im Sinne der genannten Vorschriften aus einem knappschaftlichen Betrieb
"ausgeschieden". Aus diesem Grund sind auch die Voraussetzungen für eine KAL nach §
239 Abs
1 Satz 1 Nr
2 Buchst a
SGB VI nicht erfüllt. Das in allen Fallgestaltungen angeführte Tatbestandsmerkmal des Ausscheidens bezieht sich auf die Beendigung
eines an sich auf (weitere) Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnisses und erfasst grundsätzlich nicht die Beendigung eines
wegen eines kurzfristigen zusätzlichen Arbeitsanfalls von vornherein befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Dieses Verständnis
ergibt sich aus Sinn und Zweck der KAL, wie es auch durch die Entstehungsgeschichte des §
239 SGB VI bestätigt wird.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der KAL um eine auf die besondere Lage im Bergbau abgestellte Leistung.
Sie wurde bereits unter der Geltung des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) geschaffen, und zwar mit § 98a RKG, eingefügt durch
das Gesetz zur Änderung des RKG vom 23. Mai 1963 (BGBl I 359). Es sollten damit diejenigen langjährig unter Tage Beschäftigten
des Bergbaus, vornehmlich Hauer, finanziell abgesichert werden, die wegen der Strukturveränderungen und Rationalisierungsmaßnahmen
im Bergbau ihren Arbeitsplatz in einem knappschaftlichen Betrieb aufgeben mussten und im Zeitpunkt des Arbeitsplatzverlustes
das 55. Lebensjahr bereits vollendet, aber noch keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters
hatten. Dabei wurde davon ausgegangen, dass solche Fachkräfte des Bergbaus mit ihrer speziellen Berufsausbildung in diesem
Alter kaum noch auf anderen Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarkts angemessen untergebracht werden können (BSG Urteil
vom 10. September 1981 - 5a/5 RKn 15/80 - BSGE 52, 93, 95 = SozR 2600 § 98a Nr 2; vgl auch die mündliche Begründung zum Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Deutschen
Bundestags >BT-Drucks IV, 1146< durch den Berichterstatter, BT-Protokoll 4. Wahlperiode, 70. Sitzung, S 3241). Die Regelung
wurde in der Folgezeit verschiedentlich ausgebaut, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des RKG und anderer Gesetze vom 22.
Dezember 1971 (BGBl I 2110) für den Zeitraum ab 1. Januar 1972 (vgl die Darstellung bei Ilgenfritz, Reichsknappschaftsgesetz,
§ 98a RKG, RdNr 1, Stand Juli 1988). Die mit dem zuletzt genannten Gesetz zusätzlich geschaffene Möglichkeit des Bezugs von
KAL auch für solche Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung des 55. Lebensjahrs entlassen wurden und
anschließend Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus erhielten, kam allerdings im alten Bundesgebiet nur Beschäftigten
des Steinkohlebergbaus zugute; denn nur für solche ist die Gewährung von Anpassungsgeld vorgesehen (vgl die Richtlinien des
Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus
vom 13. Dezember 1971, BAnz Nr 233, vom 15. Dezember 1971 mehrmals verlängert, zuletzt bis Ende 2005 durch die Richtlinien
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus
vom 17. Juni 1999, BAnz Nr 126 vom 10. Juli 1999, S 11179).
Die Regelung des § 98a RKG ist inhaltlich unverändert mit dem Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (RRG 1992 - BGBl I 2261) durch §
239 SGB VI ersetzt und in die Sonderregelungen des Fünften Kapitels des
SGB VI aufgenommen worden. Das gilt auch, soweit in der Gesetzesformulierung jetzt nicht mehr davon gesprochen wird, dass die bisherige
Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb "endet", sondern davon, dass die Versicherten aus einem knappschaftlichen
Betrieb "ausscheiden". Denn bereits unter dem alten Recht galt als maßgeblicher Zeitpunkt das Ende des Arbeitsverhältnisses
mit dem knappschaftlichen Betrieb (vgl BSG Urteil vom 19. März 1970 - 5 RKn 16/69 - SozR Nr 3 zu § 53 RKG sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Januar 1980 - L 2 RKn 134/79 - Breithaupt 1983, 51; Schimanski/Emmerich/Warode/Lueg, Knappschaftsversicherung, Komm, Anm 15 zu § 98a RKG, S 135l, Stand
Dezember 1987). In der Gesetzesbegründung ist ausgeführt, die Vorschrift entspreche inhaltlich dem geltenden Recht; zu gegebener
Zeit werde zu prüfen sein, ob nach Abschluss des strukturellen Anpassungsprozesses im Bergbau und aus arbeitsmarktpolitischen
Gesichtspunkten für die KAL noch eine Notwendigkeit bestehe (BT-Drucks 11/4124, S 198 zu §
234, dem §
239 SGB VI idF des RRG 1992 im Wesentlichen entspricht). Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch die Erstreckung des
SGB VI auf das Beitrittsgebiet an dem Sinn und Zweck der KAL Entscheidendes geändert hätte. Die Gleichstellung des Bezugs von Bergmannsvollrente
mit dem Bezug von Anpassungsgeld (§
239 Abs
1 Satz 2
SGB VI, eingefügt durch Art 1 Nr 54 Buchst a RÜG) diente lediglich dazu, den Bergleuten in den neuen Bundesländern außerhalb des Steinkohlebergbaus, den es dort
nicht gibt, ebenfalls den Zugang zur KAL auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die Entlassung aus dem knappschaftlichen
Betrieb nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung des 55. Lebensjahrs erfolgt (BT-Drucks 12/826, S 16).
In allen Fallgestaltungen geht es mithin bei der KAL nach der beschriebenen Zielsetzung weiterhin darum, den langjährig unter
Tage Beschäftigten einen Teil des Verdienstes zu sichern, der ihnen dadurch entgeht, dass sie im fortgeschrittenen Alter ihr
bergmännisches Beschäftigungsverhältnis aufgeben bzw aufgeben müssen, ohne Aussicht zu haben, noch eine anderweitige Beschäftigung
zu finden, wobei es unter den sonstigen Voraussetzungen des §
239 Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGB VI zusätzlich darauf ankommt, dass die Beendigung der Beschäftigung nicht in der Person des Versicherten begründet, sondern
betrieblich veranlasst ist. Aber auch im Sinne dieser Vorschrift ist ein Versicherter nur dann "ausgeschieden", wenn er wegen
vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf die sonst mit dessen Fortsetzung verbundene Verdienstmöglichkeit
verzichtet bzw verzichten muss. Da überhaupt nur in diesem Fall ein Verlust entstehen kann, der als Anlass und innere Rechtfertigung
für eine Ausgleichsleistung in Betracht kommt, ist auch nur in diesem Fall zu fragen, ob dabei persönliche oder betriebliche
Gründe im Vordergrund standen (vgl auch BSG Urteil vom 7. Juli 1970 - 5 RKn 77/67 - SozR Nr 2 zu § 98a RKG zum Anspruch auf KAL nach § 98a RKG, wenn die an sich zu erwartende Weiterbeschäftigung eines leistungsgeminderten
Versicherten in einer anderen, leichteren Tätigkeit im Beschäftigungsbetrieb wegen Arbeitsmangels nicht möglich war).
Die in §
239 Abs
1 SGB VI vorausgesetzte Schutzbedürftigkeit des Versicherten entsprechend der Zielsetzung der Regelung ergibt sich aber grundsätzlich
nicht, wenn die Beschäftigung - wie im Fall eines von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses - zum vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt endet und eine weitere Beschäftigung nicht zu erwarten ist. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses als solche besagt
allerdings nichts über deren Grund. Indes kann, auch wenn dafür betriebliche Gründe maßgeblich waren, die Befristung nicht
ohne weiteres einer betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichgestellt werden (vgl auch BAG Urteil vom 6.
Oktober 1993 - 10 AZR 477/92 - NZA 1994, 465 zum Verhältnis von Befristung und betriebsbedingter Kündigung). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn die Befristung
unzulässig ist, sodass rechtlich von einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis auszugehen wäre, oder wenn die Befristung
im Zusammenhang mit bevorstehenden Rationalisierungsmaßnahmen dazu dient, den notwendigen Personalabbau zu erleichtern. Ein
derartiger Fall liegt hier indes nicht vor.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hatte der Kläger am 31. Mai 1992, als sein 1957 beim VEB Kaliwerk Werra begründetes
und mit dessen Rechtsnachfolgern fortgesetztes Arbeitsverhältnis endete, sein 50. Lebensjahr noch nicht vollendet. Deswegen
konnte sein Ausscheiden aus dem Bergbau zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf KAL begründen. Die am 1. September 1997 aufgenommene
neue Beschäftigung, bei deren Beendigung am 30. November 1997 er sein 55. Lebensjahr vollendet hatte, endete nicht vorzeitig,
sondern entsprechend dem von vornherein für diese Zeit befristeten Arbeitsvertrag. Die Vereinbarung des befristeten Arbeitsvertrags
diente lediglich der Bewältigung eines zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfalls wegen des Kauenumbaus; ein Zusammenhang
mit Maßnahmen zum Personalabbau bestand nicht. Diese tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von der Revision nicht mit
zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und daher für den Senat bindend (§
163 Sozialgerichtsgesetz >SGG<). Aus ihnen folgt, dass beim Kläger bei Abschluss des befristeten Arbeitsverhältnisses und auch während dessen Dauer
keine Beschäftigung über das 55. Lebensjahr hinaus zu erwarten war. Mithin ist er weder nach Vollendung des 50. noch nach
Vollendung des 55. Lebensjahrs im Sinne des §
239 Abs
1 Satz 1 Nr
2 Buchst a
SGB VI aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.