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BSG, Beschluss vom 19.01.2018 - 8 SO 100/17 B
PKH-Verfahren Auswirkung einer verfahrensfehlerhaften Ablehnung Fehlender Prozesskostenhilfeanspruch
Fehler bei der Ablehnung von PKH führen nicht zur Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, wenn zwar die Ablehnung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, in der Sache aber zu keinem Zeitpunkt eine Gewährung von PKH für das Berufungsverfahren in Betracht gekommen und die Ablehnung deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.09.2017 L 9 SO 40/17 , SG Duisburg 13.12.2016 S 48 SO 453/16
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: