Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
Grundsatzrüge
Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Unzutreffende Sachentscheidung des Berufungsgerichts
1. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist.
2. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell
sachlich entscheiden müssen.
3. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung
des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten
Rechtsfrage notwendig macht.
4. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.
Gründe:
I
Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3.6.2014; Urteil des Landessozialgerichts
[LSG] Rheinland-Pfalz vom 4.12.2014). Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht die grundsätzliche Bedeutung
der Frage geltend, "wie der Bedarf eines Menschen mit einer geistigen Behinderung auf Leistungen der Eingliederungshilfe festzustellen
ist". Zugleich rügt er zumindest sinngemäß, das LSG habe zu Unrecht keine Begutachtung vorgenommen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Unabhängig davon, ob überhaupt eine konkrete Rechtsfrage gestellt worden ist, fehlt es jedenfalls an der ausreichenden Darlegung
ihrer Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich
ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit
- konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg
der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung in keiner Weise, denn es fehlt bereits an jeglicher Darlegung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Weder wird zB mitgeteilt, welche Leistungen der Kläger überhaupt erhält, um welche
(weitere) Leistungen es im vorliegenden Rechtsstreit geht, dass und warum er Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe
und welche Bedeutung die aufgeworfene Rechtsfrage für den Rechtsstreit hat. Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts,
sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zu erarbeiten. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen ist,
dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand
der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Aus den gleichen Gründen ist der zumindest sinngemäß gerügte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet, denn auch insoweit
ist zu verlangen, dass die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden
(BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht
des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß §
202 SGG iVm §
547 Zivilprozessordnung (
ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8), woran es ebenfalls fehlt. Darauf, dass ein Verfahrensmangel auf die Verletzung des §
103 SGG ohnedies nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung
nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 2. Halbsatz
SGG), ein solcher Beweisantrag aber noch nicht einmal behauptet wird, kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 ZPO) bietet, ist dem Kläger auch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts
(§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.