Gründe:
I
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab 1.1.2006.
Insoweit wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil (vom 1.7.2015) des Thüringer
Landessozialgerichts (LSG); zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts.
Nachdem sein Prozessbevollmächtigter zunächst mitgeteilt hatte, sein Mandat sei auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt
(Schriftsatz vom 16.10.2015), hat er - nach Erhalt einer Deckungszusage durch eine Rechtsschutzversicherung (vom 9.11.2015)
- die Beschwerde begründet (Schriftsatz vom 8.12.2015) und den PKH-Antrag auf die Kosten in Höhe eines Selbstbehalts von 100
Euro beschränkt.
Zur Begründung der Beschwerde trägt er vor, das LSG habe zunächst die Berücksichtigung von höheren Stromkosten im Zeitraum
vom November 2006 bis März 2009 zu Unrecht abgelehnt, weil es den Sachverhalt nicht näher aufgeklärt habe, um im Anschluss
eine Schätzung solcher Kosten (etwa auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens) vorzunehmen. Einen Anspruch auf kostenaufwändige
Ernährung habe es unzutreffend abgelehnt, weil es der Auffassung sei, einen solchen Anspruch könne er, der Kläger, nur auf
§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) stützen. § 44 SGB X sei aber nicht einschlägig, weil er einen Antrag auf laufende Leistungen gestellt habe und der Ablehnungsbescheid noch nicht
in Bestandskraft erwachsen sei. Der effektive Rechtsschutz würde unterlaufen, wenn allein der Ablauf des streitigen Zeitraums
den Anspruch entfallen ließe. Auch wegen der geltend gemachten Beiträge für verschiedene Versicherungen hätte das LSG den
Sachverhalt sowohl im Hinblick auf Art und Umfang dieser Versicherungen als auch auf die Frage ihrer Üblichkeit weiter aufklären
müssen. Insoweit weiche es von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) ab, wonach solche Ermittlungen vorzunehmen seien. Zugleich liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor;
denn das LSG habe ihm mit der Entscheidung die Möglichkeit genommen, weiter vorzutragen und einen Beweisantrag zu stellen.
II
Die Beschwerde ist zwar nicht verspätet begründet, aber aus anderen Gründen unzulässig. Nachdem der Kläger zunächst wegen
seines Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung und insoweit unverschuldet die Beschwerde nicht fristgerecht
begründet hat, hat er innerhalb eines Monats seit Wegfall dieses Hindernisses, nämlich nach Erteilung einer Deckungszusage
für einen Großteil der Kosten durch seine Rechtsschutzversicherung, eine Begründung nachgereicht. Auch wenn er den PKH-Antrag
wegen des Selbstbehalts aufrechterhalten hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Begründungsschrift vom
8.12.2015 dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die Vertretung durch ihn nicht mehr nur auf die Einlegung des
Rechtsmittels beschränkt sein sollte. Mit seiner Begründung hat der Kläger aber die geltend gemachten Zulassungsgründe der
Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß
§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG entscheiden.
Soweit der Kläger darstellt, das LSG habe seinen Anspruch auf kostenaufwändige Ernährung unzutreffend an § 44 SGB X gemessen, hat er nicht einmal einen Zulassungsgrund kenntlich gemacht. Er führt lediglich aus, das LSG habe entgegen der
Rechtsprechung des BSG fehlerhaft entschieden. Dies allein genügt nicht der Begründungspflicht.
Gleiches gilt für die behauptete Divergenz der Entscheidung des LSG zu der Rechtsprechung des BSG wegen der Frage, ob und in welchem Umfang die für private Versicherungen geltend gemachten Beiträge als Absetzbeträge berücksichtigt
werden können (vgl dazu: BSGE 104, 207 ff RdNr 20 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1). Auch insoweit trägt der Kläger nur vor, auf der Grundlage dieser Rechtsprechung stelle
sich das Ergebnis des LSG als unzutreffend dar. Ohnedies fehlt es an der erforderlichen Darlegung des Sach- und Streitstandes.
Die Beschwerde genügt den Begründungserfordernissen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schließlich nicht, soweit der Kläger als Verfahrensmangel die unzureichende Sachaufklärung durch das LSG (§
103 SGG) rügt. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zwar zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nach Halbsatz 2 der Regelung aber auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Im Hinblick auf §
160 Abs
2 Nr
3 2. Halbsatz
SGG muss die Beschwerdebegründung insoweit zunächst einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen
Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, bezeichnen, sodann die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Basis
bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände,
die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, darlegen und die voraussichtlichen Ergebnisse der unterbliebenen Beweiserhebung
angeben; schließlich wäre zu schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme
beruhen könne, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt
aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34).
Der Kläger bezeichnet schon keine "Beweisanträge", die das LSG ohne hinreichende Begründung übergangen habe, sondern stellt
lediglich seine Auffassung dar, das LSG habe von Amts wegen weiter ermitteln müssen. Allein mit dem Vortrag, das LSG sei verfahrensfehlerhaft
zu der Annahme gelangt, dass weitere Bedarfe nicht angefallen seien, ist der Verfahrensmangel der mangelhaften oder unterlassenen
Aufklärung des Sachverhalts indes nicht ausreichend bezeichnet. Wegen aller weiteren Punkte hätte es zudem des klägerseitigen
Vortrags bedurft, welche Ansprüche im Einzelnen er überhaupt verfolgt und über welchen Sachverhalt vorliegend zu entscheiden
war. Erst dann wäre das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen
zum Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des
Sachverhalts zwingende Veranlassung bestand. Die Beschwerdebegründung lässt - wie oben bereits erwähnt - eine Darstellung
des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts vermissen. Die Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten auf den Vortrag des Klägers
selbst ist wegen des Vertretungserfordernisses in §
73 Abs
4 SGG nicht zulässig. Mit dem Vorwurf, das LSG habe seine Hinweispflichten ihm gegenüber verletzt (vgl §
106 SGG), können die Voraussetzungen einer Rüge nach §
103 SGG ohnedies nicht umgangen werden (vgl nur BSG, Beschluss vom 21.9.2010 - B 12 KR 17/10 B).
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Abs
1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Schon deshalb entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts
(§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.