Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem am 4.11.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg
(vom 1.10.2015; ihm zugestellt am 7.10.2015) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung
eines Fachanwalts für Sozialrecht beantragt.
Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
117 Abs
2 und
4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Die Erklärung wurde nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag,
dem 9.11.2015 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2 und
3, §
63 Abs
2 SGG, §§
177,
174 Abs
1 ZPO), sondern erst am 12.11.2015, damit verspätet, vorgelegt.
Das LSG hat mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte
Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf ist der Kläger vom Senat erneut mit Schreiben vom 5.11.2015 hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich
noch dargetan, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung selbst nicht rechtswirksam
vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und die Geschäftsstelle
des Senats mit Schreiben vom 5.11.2015 ausdrücklich hingewiesen. Die Entscheidung ergeht nach §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.