BSG, Beschluss vom 16.04.2015 - 8 SO 13/15 S
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg - L 23 SO 10/15 B ER - 16.03.2015 , SG Berlin S 88 SO 3008/14 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2015 wird als
unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Berlin vom 18.12.2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom
16.3.2015). Der Antragsteller hat selbst mit einem am 13.4.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben "Nichtzulassungsbeschwerde
gemäß §
160a SGG" eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem
sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl §
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist daher entsprechend §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.