BSG, Beschluss vom 19.05.2015 - 8 SO 14/15 S
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 85/15 B PKH - 02.04.2015 , SG Berlin S 47 SO 2941/14
Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsmittelverfahren gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 2.2.2015 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe [PKH]) als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 2.4.2015). Dagegen hat
der Kläger mit Schreiben vom 4.5.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) "Revision und Berufung oder alle anderen Nichtzulassung" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm PKH unter Beiordnung
eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.
Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, weder mit
der Revision noch mit irgendeiner Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Dem Kläger steht deshalb auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Zivilprozessordnung). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.