Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme einer im Februar 2011 in Rechnung gestellten Gas- und Stromkostennachforderung für den Verbrauchszeitraum
20.12.2009 bis 20.12.2010 durch die Beklagte nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Kläger (und seine mittlerweile von ihm getrennt lebende Ehefrau) zahlten ab 2007 die von den Stadtwerken in Rechnung gestellten
Abschläge für Strom und Gas nicht in voller Höhe, weil Einwendungen gegen deren Preisberechnung geltend gemacht wurden. Auf
die im Februar 2011 geltend gemachte Nachforderung beantragte der Kläger bei der Beklagten erfolglos deren Übernahme zur Hälfte.
Er wies darauf hin, dass er für 2010 Abschläge in Höhe von insgesamt 1100 Euro gezahlt habe; diese habe die Stadtwerke jedoch
"unterschlagen". Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.7.2012; Urteil
des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 17.7.2014).
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und formuliert folgende Rechtsfrage:
"Liegen Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die die Übernahme eines einmaligen Bedarfs im Monat der Fälligkeit nach
§ 35 Abs 4 SGB XII ausschließen, auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige in Zeiten, in denen er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, Abschläge
auf Heiz- und Warmwasserenergielieferungen in einem Verbrauchszeitraum geleistet hat, diese jedoch - aufgrund einer Aufrechnung
seitens der Stadtwerke wegen älterer Forderungen - in der Jahresendabrechnung für denselben Zeitraum einseitig rechnerisch
nicht berücksichtigt werden?"
Die Rechtsfrage sei klärungsfähig und -bedürftig. Erforderlich sei eine Abgrenzung von Schulden und einmaligem Bedarf. Dazu
gäbe es zwar Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG); doch habe das LSG nicht berücksichtigt, dass die Forderungen "durch Aufrechnung" des Energielieferanten mit früheren Verbindlichkeiten
entstanden seien, nicht aber durch bewusste Nichtzahlung. Hätte es dies getan und die Entscheidungen des BSG zutreffend angewandt, hätte es die beantragten Leistungen bewilligt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, denn jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden
Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger führt selbst aus, es gebe zur Frage der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen
bereits Entscheidungen des BSG. Ob das LSG die vom BSG entwickelten und von ihm auch im Einzelnen dargelegten Abgrenzungskriterien im vorliegenden Fall zutreffend angewendet hat,
ist hingegen keine Frage, die die Zulassung der Revision rechtfertigt. Worin der über die genannten Entscheidungen hinausgehende
grundsätzliche Klärungsbedarf zu sehen sein soll, legt der Kläger nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.