Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 25.08.2011 - 8 SO 19/10
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss
1. Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Vermögen sind alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert; umfasst werden auch Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte, soweit sie nicht normativ dem Einkommen zuzurechnen sind. Vermögen in diesem Sinne ist ein Hauptleistungsanspruch des Hilfebedürftigen gegen ein Versicherungsunternehmen aus einer Kapitallebensversicherung zum Zeitpunkt ihres Ablaufs sowie alle aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung dieses Vertrages, etwa durch eine Kündigung.
2. Zur Beurteilung der Verwertbarkeit von Vermögen muss der Vermögensinhaber über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus eine Berücksichtigung der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen voraussichtlich verwertet werden kann. Kann der Vermögensinhaber das Vermögen nicht in angemessener Zeit verwerten, verfügt er nicht über bereite Mittel. Vermögen ist auch dann verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können.
3. Von einer generellen Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II ist auszugehen, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist danach im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II, mit der Folge, dass nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnitts eine neue Prognoseentscheidung ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu treffen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6
,
SGB II § 12
,
SGB II § 41 Abs. 1 S. 4
,
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
, ,
SGB XII § 103 Abs. 1
,
SGB XII § 103
,
SGB XII § 19 Abs. 2
,
SGB XII § 19
,
SGB XII § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 26
,
SGB XII § 41 Abs. 3
,
SGB XII § 41 Abs. 4
,
SGB XII § 41
,
SGB XII § 44 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 44 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 44
,
SGB XII § 45 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 45 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 45 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
,
SGB XII § 45
,
SGB XII § 82 Abs. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 2
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
,
SGB XII § 90 Abs. 3
,
SGB XII § 91
,
VVG (2008) § 165
Vorinstanzen: SG Fulda 04.09.2006 S 7 SO 1/06 , LSG Hessen 21.05.2010 L 7 SO 78/06
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: