Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII; Berechtigung zur Plausibilitätsprüfung betreffend die Kosten im Wege eines internen und externen Abgleichs
Gründe:
I
Im Streit ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe in der Zeit
vom 22.9.2011 bis zum 31.12.2012.
Die Beklagte betreibt die Wohn- und Fördereinrichtung für Menschen mit Behinderungen St. K in K mit einem Wohnangebot für
behinderte erwachsene Menschen mit externer Tagesstruktur und für behinderte erwachsene Menschen mit Tagesstrukturierung.
Sie ist Mitglied des Caritas-Verbandes für die Diözese T eV. Auf der Grundlage der Leistungs-, Vergütungs- (diese aufgrund
eines Beschlusses der Vergütungskommission zuletzt gültig bis 31.12.2010) und Prüfungsvereinbarung vom 9.9.2010 für die Zeit
ab 1.1.2010 fordert die Beklagte die zu diesem Zeitpunkt noch zuständige Behörde des Landes nach Ablauf des für die Vergütungsvereinbarung
geltenden Zeitraums zu Neuverhandlungen über die Vergütung auf und machte eine Erhöhung der Grund- und Maßnahmepauschale für
zwei Leistungstypen - begründet mit einer Umstellung der Personalkosten auf höhere Zahlungen nach den Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) und mit gestiegenen Sachaufwendungen - geltend (Schreiben vom 7.6.2011).
Nachdem Verhandlungen hierüber gescheitert waren, beantragte die Beklagte bei der Schiedsstelle die Vergütung ua für den Leistungstyp
E 8 (externe Tagesstruktur) auf 84,56 Euro (Grundpauschale 44,46 Euro, Maßnahmepauschale 33,21 Euro und Investitionsbetrag
6,89 Euro) statt wie zuvor in Höhe von 77,88 Euro (Grundpauschale 42,27 Euro, Maßnahmepauschale 28,63 Euro und Investitionsbetrag
6,89 Euro) festzusetzen (Antrag vom 22.9.2011). In der Folge haben die Beteiligten vereinbart, dass ein Schiedsspruch lediglich
zu diesem Leistungstyp ergehen und zum Leistungstyp E 9 (Tagesstrukturierung) entsprechend dem Schiedsspruch eine Einigung
erfolgen solle. Der Vorsitzende der Schiedsstelle gab der Beklagten ua auf, genauere Angaben zu ihren Personalkosten durch
Vorlage eines anonymisierten Lohnjournals zu machen. Gegen die dann vorgelegten Unterlagen wandte der Kläger ein, eine Überprüfung
der Eingruppierung auf "Tarif"-Konformität im Einzelnen habe nicht durchgeführt werden können, weil die korrekte Eingruppierung
nicht überprüft werden könne; eine Erhöhung der Vergütung lasse sich bei einem Vergleich mit 69 Einrichtungen (mit einer Vergütungsspanne
von 52,32 Euro bis 128,68 Euro) nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat daraufhin die Grundsätze für die Eingruppierung dargelegt
und weitere Ausführungen zur Höhe der einzelnen Jahresgehälter ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemacht (Schreiben an
die Schiedsstelle vom 4.6.2012).
Diese setzte sodann die Vergütung für den Leistungstyp E 8 auf 83,22 Euro pro Kalendertag (Grundpauschale von 43,23 Euro,
Maßnahmepauschale von 33,18 Euro und Investitionsbetrag von 6,89 Euro) fest (Entscheidung der Schiedsstelle in der Sozialhilfe
im Saarland gemäß § 80 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - [SGB XII] vom 30.7.2012). Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, man folge der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) zur Vergütung im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung - (
SGB XI). Danach werde für die Angemessenheit der Personalkosten maßgeblich auf eine tarifliche Einordnung abgestellt, was auch §
16 des saarländischen Rahmenvertrags nach § 79 SGB XII entspreche und in gleicher Weise für die AVR gelte. In einem ersten Schritt (Plausibilitätsprüfung) seien die von der Beklagten
zugrunde gelegten voraussichtlichen "Gestehungskosten" zu überprüfen gewesen; dies habe zu einigen Kürzungen im Personalbereich
geführt (Kosten einer Hausmeisterstelle und einer Stelle im Bereich Küche/Wäscherei sowie eine Reduzierung bei der Position
"Erziehung und Betreuung", soweit hier eine in der Leistungsvereinbarung als Erzieherstelle ausgewiesene Stelle mit einem
Diplom-Sozialarbeiter besetzt worden sei). Beim sich daran anschließenden externen Vergleich seien keine weiteren Kürzungen
vorzunehmen, weil die Wahrung der "Tarifbindung" (AVR) der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung nicht entgegenstehe. Dass
der geltend gemachte Betrag das untere Drittel der Konkurrenten deutlich übersteige, sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung.
Was die Sachaufwendungen betreffe, sei bei den noch streitig gebliebenen Positionen (Wasser, Energie und Brennstoffe; Verwaltungsbedarf;
Fremdvergabe Verwaltung/Hausbesorgung und -verwaltung) lediglich bei der Position "Wasser, Energie und Brennstoffe" ein Abschlag
vorzunehmen, weil nicht der frühere Betrag aufgrund der Preisentwicklung fortgeschrieben werden könne, sondern eine Prognose
auf der Grundlage des Verbrauchs des Jahres 2010 habe durchgeführt werden müssen. Die beiden anderen Positionen seien insbesondere
im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass der Kläger kein belastbares Zahlenmaterial vergleichbarer Einrichtungen vorgelegt
habe, und die Kostenspanne bei der Position "Fremdvergabe, Verwaltung/Hausbesorgung und -verwaltung" vergleichbarer Einrichtungen
zwischen 27,78 Euro und 2155 Euro pro Platz und Jahr (geforderter Betrag 900 Euro) und beim Verwaltungsbedarf zwischen 96,24
Euro und 1914,25 Euro (geforderter Betrag 1115,62 Euro) lag, wobei der Kläger bislang keine Standards und Strukturen entwickelt
habe, die einen validen Vergleich zuließen.
Das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland hat den angegriffenen Schiedsspruch aufgehoben (Urteil vom 30.1.2014). Zur
Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Rechtsprechung des BSG zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen nach dem
SGB XI sei auch für das SGB XII heranzuziehen; es sei bei einer Vergütung oberhalb des unteren Drittels der über einen externen Vergleich ermittelten Vergütungen
anderer Einrichtungen neben den Grundsätzen der Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sozialhilferecht allerdings
zusätzlich der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Es fehle jedoch schon eine Prüfung der Plausibilität der in Ansatz gebrachten
Personalkosten durch die Schiedsstelle. Der angefochtene Schiedsspruch äußere sich nur zu einzelnen Stellen; der Schiedsstelle
hätte es indes oblegen, sich zur Durchführung des externen Vergleichs vom Kläger nicht nur Vergleichslisten für Sachaufwendungen
vergleichbarer Einrichtungen, sondern auch zu deren Personalaufwendungen zu beschaffen. Gründe, weshalb die Personalkosten
so weit über den Werten der Vergleichseinrichtungen lägen, habe die Schiedsstelle nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie habe
zwar ausgeführt, aus dem von der Beklagten vorgelegten Lohnjournal und einer Anlage zu einem Schriftsatz werde deutlich, dass
hierfür allein Kosten verantwortlich seien, die aus der "tariflichen" Vergütung der Mitarbeiter resultierten. Die dort bei
den einzelnen Positionen dargestellten prozentualen Veränderungen erklärten jedoch bei Weitem nicht die Abweichungen von den
Vergleichseinrichtungen. Die Schiedsstelle habe nicht untersucht, welche Gründe dafür maßgeblich seien. Für ein Abweichen
der Höhe der vom Einrichtungsträger geforderten Vergütung oberhalb des unteren Drittels wäre - auch bezogen auf die Sachkosten
- eine zusätzliche Begründung unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit erforderlich gewesen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte. Sie ist der Ansicht, wie im Bereich der Pflegeversicherung sei die Angemessenheit der
Vergütung von der Schiedsstelle in einem zweistufigen Prüfungsverfahren zu bestimmen. Eine darüber hinausgehende Sparsamkeit
sei nicht zu verlangen; dieses Merkmal, das sich im
SGB XI in §
4 Abs
3 und §
29 Abs
1 Satz 1 - wenn auch nicht wörtlich, so doch der Sache nach - wiederfinde, gehe im Merkmal der Wirtschaftlichkeit auf. Gerade
mit Blick auf die Personalkosten habe wegen der Plausibilität dieser Kosten kein Streit bestanden; die Schiedsstelle sei entgegen
der Auffassung des LSG unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihrer Ausstattung nicht zu einer weiter gehenden Prüfung
in der Lage und verpflichtet. Es wäre vielmehr die Sache des Klägers gewesen, im Schiedsstellenverfahren Näheres vorzutragen
und vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere habe er bereits im Verfahren vor der Schiedsstelle geltend gemacht,
dass eine Prüfung der Personalkosten hinsichtlich der Frage, ob diese ausschließlich und vollumfänglich auf die "tarifgerechte"
Eingruppierung zurückzuführen seien, anhand der Unterlagen der Beklagten nicht möglich gewesen sei.
II
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (§
170 Abs
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das LSG hat zu Unrecht die Entscheidung der Schiedsstelle aufgehoben.
Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist die Aufhebung des Schiedsspruchs, gegen den
sich der Kläger - erstinstanzlich beim LSG (§
29 Abs
2 Nr
1 SGG in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444 - erhalten hat) - mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur BSGE 116, 227 ff RdNr 11 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1). Entgegen der üblichen prozessualen Situation richtet sich die Klage in einem Verfahren
sui generis gemäß § 77 Abs 1 Satz 5 SGB XII (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670 - erhalten hat) gegen den Vertragspartner (§ 77 Abs 1 Satz 5 SGB XII), ohne dass es eines Vorverfahrens bedurfte (§ 77 Abs 1 Satz 6 SGB XII). Dabei ist die Klage auf die Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden
konnte (§ 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII; vgl dazu im Einzelnen BSG, aaO, RdNr 9 f). Dies ist hier der Schiedsspruch über die Vergütung für pro Pflegetag und Heimplatz nach dem Leistungstyp
E 8 für die Zeit vom 22.9.2011 bis 31.12.2012, wobei lediglich Streit über die Höhe der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale
bestand; zum Investitionsbetrag hat die Beklagte bereits im Laufe des Schiedsverfahrens klargestellt, dass dieser nicht im
Streit sei (Schreiben vom 4.11.2011). Wegen der Funktion der Schiedsstelle als Vertragshilfeorgan (vgl dazu BSGE 116, 227 ff RdNr 9 f = SozR 4-3500 § 77 Nr 1) und ihrer beschränkten Ermittlungs- bzw Leistungskapazität aufgrund der personellen
Besetzung mit ehrenamtlichen Personen ohne entsprechenden Verwaltungsunterbau ergeben sich indes streitgegenständliche Beschränkungen
auch im tatsächlichen Bereich. Hierauf wird im Folgenden im Einzelnen eingegangen.
Der Schiedsspruch ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen,
weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSG aaO) und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien orientiert, ist gerichtlich im
Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII nur eingeschränkt überprüfbar. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen
müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die Schiedsstelle darf bei der
Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (vgl dazu: BSGE 116, 233 ff RdNr 14 mwN = SozR 4-3500 § 76 Nr 1; Jaritz/Eicher in juris PraxisKommentar [jurisPK] SGB XII, 2. Aufl 2014, § 77 SGB XII RdNr 92 mit umfassenden weiteren Nachweisen; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 77 RdNr 38 ff, Stand März 2012; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 80 SGB XII RdNr 5 ff; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 80 SGB XII RdNr 31).
Die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts sind eingehalten. Vorliegend ist mit dem Kläger die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen
zuständige Behörde beteiligt worden. § 77 Abs 1 Satz 2 SGB XII stellt bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab (BSGE
116, 233 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1). Die sachliche Zuständigkeit des Landes ergibt sich - mangels eigener Prüfung des LSG
darf dies der Senat feststellen - aus § 97 Abs 1 SGB XII iVm § 2 Abs 2 Nr 2 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 8.3.2005 (Amtsblatt [ABl] 438 -, geändert durch Gesetz zur organisatorischen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen
vom 15.2.2006 - ABl 474). Bis 31.12.2011 wurde gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 AGSGB XII die Aufgabe des Landes als überörtlichem Sozialhilfeträger durch das Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales
und Sport, ab 1.1.2012 durch die jetzige Beklagte "wahrgenommen". Diese landesrechtliche Regelung kann nur als solche zur
Bestimmung der Behörde, nicht des maßgeblichen zuständigen Sozialhilfeträgers, und auch nicht als eine Bestimmung der Wahrnehmungszuständigkeit
iS des § 99 Abs 2 SGB XII verstanden werden, weil dies der bundesrechtlichen Regelung widerspräche (vgl Art
31 Grundgesetz [GG]). Gegenüber der Entscheidung des LSG war damit wegen des im Saarland gemäß §
70 Nr 3
SGG angeordneten Behördenprinzips (vgl §
9 Ausführungsgesetz zum
SGG vom 18.6.1958 - ABl 1225 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.2.2006 - ABl 474, 530) eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen
(vgl zum Behördenprinzip nur Söhngen in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 99 SGB XII RdNr 22 ff mwN zur Rechtsprechung).
Der Entscheidung der Schiedsstelle standen auch keine Verfahrenshindernisse entgegen. Die Anrufung der Schiedsstelle ist insbesondere
erst nach der in § 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII vorgeschriebenen Frist erfolgt. Die Prüfungs- und Leistungsvereinbarung vom 9.9.2010 bestand ungekündigt fort, sodass es
nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der erfolgreiche Abschluss solcher Vereinbarungen überhaupt Voraussetzung für einen
Schiedsstellenspruch über die Vergütungsvereinbarung ist (vgl dazu nur Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 77 SGB XII RdNr 37 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen zum Streitstand).
Entgegen der Auffassung des LSG ist der Schiedsspruch (§
77 Abs
1 Satz 2
SGG) auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Entscheidung hält sich bei der Bestimmung der Vergütungshöhe unter Beachtung
der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs 3 Satz 2 SGB XII) im Rahmen des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsfreiraums. Die Vergütungsvereinbarung muss zwar mindestens Regelungen
über die Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie für betriebsnotwendige
Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) enthalten (§ 76 Abs 2 Satz 1 SGB XII). An die Stelle der Vergütungsvereinbarung insgesamt tritt der Schiedsspruch jedoch allein wegen der streitig gebliebenen
Grundpauschale und der Maßnahmepauschale, weil nur hierüber zwischen den Beteiligten Streit bestand.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verlangen einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern
(zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55), ohne dass das SGB XII für diesen Vergleich ausdrückliche Vorgaben enthält. Anhaltspunkte können allerdings die vergleichbaren Regelungen in §
84 Abs
2 SGB XI (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008
- BGBl I 874 - erhalten hat) geben. Danach müssen es die Pflegesätze einerseits einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung
ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs 2 Satz 4 SGB XII); andererseits müssen bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen,
die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in §
84 Abs
5 SGB XI genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden (§
84 Abs
2 Satz 7
SGB XI). Nach dem Grundkonzept des
SGB XI sollen durch eine solche Wettbewerbsorientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen gesetzt werden; diese Ziele
gelten in gleicher Weise für das SGB XII. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des
ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (dazu nur BSGE 102, 227 ff = SozR 4-3300 § 85 Nr 1) orientiert. Im Hinblick auf die anders geartete Struktur des SGB XII und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Schiedsstellenverfahren,
besteht indes keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in der Form zu übertragen, dass die Schiedsstellen zu einem entsprechenden
Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wären, wenn nicht anderes in den Verträgen oder Verordnungen der §§ 75 ff SGB XII vorgeschrieben ist (vgl dazu nur Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 RdNr 106 ff mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur).
Dabei hat der Begriff der Sparsamkeit - entgegen der Auffassung des LSG - keine eigenständige Bedeutung; er normiert insbesondere
keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung nach dem SGB XII - abweichend von einer Prüfung nach dem
SGB XI - zu ergänzen wäre (in diesem Sinne auch: Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, aaO, RdNr 102; Neumann in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 75 RdNr 34, Stand Februar 2012; Flint in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 75 RdNr 25). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit bezeichnet das Gebot, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen
Nutzen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Nutzen mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) zu erreichen (vgl
BSGE 55, 277, 279 = SozR 2100 § 69 Nr 3 S 3). Bei der Verhandlung der Vergütungen nach § 75 Abs 3 SGB XII, deren Ziel die kostengünstigste Lösung für eine gleichartige Leistung sein muss, geht es um die Einhaltung (nur) des Wirtschaftlichkeitsgebots
im Sinne des Minimalprinzips. Dies entspricht andererseits auch dem Gebot der Sparsamkeit; dieses soll die Anerkennung unnötiger
Kosten verhindern, und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach Gesichtspunkten der Kostengünstigkeit auszuwählen (vgl bereits
BVerwGE 108, 56, 60). Es stimmt damit inhaltlich mit dem Minimalprinzip in vollem Umfang überein (vgl in anderem Zusammenhang BSG aaO).
Die Schiedsstelle hat vorliegend zu Recht zunächst eine Plausibilitätsprüfung (Personal- und Sachkosten) im Wege eines internen
Abgleichs vorgenommen; bei der Plausibilitätsprüfung steht ihr kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern
mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität (dazu noch später) obliegt ihr (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung unter
Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Im Rahmen der
(internen) Plausibilitätsprüfung ist die Schiedsstelle bei der Feststellung der tatsächlichen Personalkosten zutreffend von
den Vergütungen nach den AVR ausgegangen und hat diese zu Recht wie tarifliche Regelungen gewertet, auch wenn sie vom jeweiligen
Arbeitgeber lediglich kraft einzelvertraglicher Einbeziehung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind (vgl nur Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 19.4.2012, AP Nr 69 zu §
611 Bürgerliches Gesetzbuch, Kirchendienst RdNr 23 mwN). Ihre Angemessenheit ist im Grundsatz einer externen vergleichenden (marktorientierten) Kontrolle
nicht mehr zugänglich. Denn die Beklagte hat als Arbeitgeberin - dies ist zwischen den Beteiligten unbestritten - alle Arbeitsverhältnisse
wegen der Bindung an die AVR des Deutschen Caritas-Verbandes diesen AVR unterworfen, und eine Lösung von diesen Kosten zu
Lasten der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer war nicht möglich. Insoweit ist die Zahlung nach den AVR ähnlich
wie der nach einem Tarifvertrag durch Zahlung ortsüblicher Gehälter iS des §
72 Abs
3 Satz 1 Nr
2 SGB XI, die in einem anderen Verfahren (sog "dritter Weg") im Rahmen des Art
140 GG iVm Art
137 Weimarer Reichsverfassung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Hieran ändert sich nichts, wenn diese
Vereinbarungen zu höheren als den tariflichen Vergütungen führen (vgl nunmehr auch die geplanten ausdrücklichen Regelungen
im Arbeitsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Bundesteilhabegesetz).
Zahlt aber eine Einrichtung Gehälter nach Tarifvertrag (bzw AVR) oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen, kann ihr regelmäßig
nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen
Betriebsführung nicht entspreche, wie bereits zu Recht der 3. Senat des BSG entschieden hat; die Einhaltung der "Tarifbindung" und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind danach grundsätzlich als wirtschaftlich
angemessen zu werten und genügen insoweit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung (BSGE 102, 227 ff RdNr 28 und 36 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1; BSGE 105, 126 ff RdNr 56 und 63 = SozR 4-3300 § 89 Nr 2; BSGE 113, 258 ff RdNr 21 f = SozR 4-3300 § 85 Nr 4). Darin liegt mithin ein nachvollziehbarer (plausibler) Aufwand der Einrichtung, unabhängig
davon, ob andere Einrichtungen eine günstigere Kostenstruktur aufweisen (vgl auch Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 106).
Der Annahme einer Plausibilität widerspricht auch nicht der Vortrag des Klägers, die korrekte Umsetzung der AVR nicht überprüfen
zu können. Zwar sind Fälle denkbar, in denen im Einzelfall die Höhe der vereinbarten Löhne und Gehälter, die von anderen Einrichtungsträgern
gezahlten Arbeitsentgelte deutlich übersteigen und es - auch bei einer Tarifbindung - hierfür keine sachlichen Gründe gibt
(zu solchen Beispielen BSGE 113, 258 ff RdNr 22 = SozR 4-3300 § 85 Nr 4). Anders als nach Ansicht des LSG, bestanden vorliegend jedoch keine Pflichten der Schiedsstelle,
den Sachverhalt in diesem Punkt weiter als geschehen aufzuklären. Zwar gilt auch für das Verfahren vor der Schiedsstelle der
Ermittlungsgrundsatz des § 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X); die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt aber als Ehrenamt aus (§ 80 SGB XII). Schon daraus, und der Zusammensetzung der Schiedsstelle mit einem fehlenden Verwaltungsunterbau wird deutlich, dass die
Notwendigkeit zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht gefordert werden kann; eine uneingeschränkte Anwendung des
Amtsermittlungsgrundsatzes für die Schiedsstelle würde diese überfordern und das Verfahren entgegen dem gesetzlichen Gebot,
dass von der Schiedsstelle "unverzüglich" zu entscheiden ist (vgl § 77 Abs 1 Satz 3 SGB XII), zudem erheblich verzögern. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der Ermittlungsgrundsatz deshalb
durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt (Jaritz/Eicher in jurisPK SGB XII, § 80 SGB XII RdNr 42; Münder in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 10. Aufl 2015, § 80 RdNr 8; Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 80 SGB XII RdNr 4).
Diesen Mitwirkungspflichten ist der Kläger nicht nachgekommen. Wegen der Personalkosten ist von ihm - im Schiedsverfahren
wie auch vor dem LSG - auf den Vortrag der Beklagten und die Vorlage von der Schiedsstelle angeforderter Unterlagen (vgl dazu
§ 8 Abs 2 der saarländischen Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8.3.2005 - ABl 438) hin immer wieder nur vorgetragen worden, die Personalkosten seien
nicht schlüssig dargelegt, weil die Richtigkeit der "tariflichen" Einstufung nicht nachprüfbar sei. Es bedarf keiner Entscheidung,
ob eine derartige umfassende Prüfung überhaupt Aufgabe der Schiedsstelle sein kann, oder ob sie stets einem ausdrücklich normativ
oder vertraglich institutionell vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren vorbehalten bleiben muss, wie es die Beteiligten
in der (fortbestehenden) Prüfungsvereinbarung vom 9.9.2010 vorgesehen haben. Liegen solche Vereinbarungen vor, werden sie
aber von den Vertragsparteien (hier dem Sozialhilfeträger) bewusst nicht zur Durchsetzung ihrer Rechte umgesetzt, kann eine
solche Prüfung nicht erstmals und vollumfänglich zum Gegenstand der Plausibilitätskontrolle durch die Schiedsstelle und das
Gericht gemacht werden. Allein durch die Anrufung der Schiedsstelle wegen einer streitig gebliebenen Vergütungsvereinbarung
wachsen dieser nicht grenzenlos die Vertragspflichten der Parteien zu. Vorliegend ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers
sogar, dass er der Auffassung ist, solche Überprüfungen durch ihn seien zu arbeitsintensiv und zu kostenaufwändig und müssten
deshalb generell dem Schiedsstellenverfahren vorbehalten bleiben. Eine derartige Vorstellung verkennt die strukturellen Kapazitäten
einer Schiedsstelle und verlagert eigene Pflichten unzulässigerweise auf ein Vertragshilfeorgan. Der Vortrag im Klageverfahren,
es fehlten jegliche Angaben zur tariflichen Eingruppierung, löst dementsprechend auch keine weiteren gerichtlichen Ermittlungspflichten
aus. Die Plausibilität der Personalkosten war ausreichend dargelegt; eine Verpflichtung zu weiteren Prüfungen über die bereits
im Rahmen der Personalkosten vorgenommenen Kürzungen hinaus bestand nicht.
Hinsichtlich der Sachkosten war im Hinblick darauf, dass nur drei Positionen überhaupt zwischen den Beteiligten (noch) streitig
waren, eine Beschränkung des Streitgegenstandes und des Verfahrensgegenstands der Schiedsstellenverfahren auf diese zulässig.
Dabei hat die Schiedsstelle zu Recht im Rahmen ihrer Schlüssigkeitsprüfung die Position "Wasser, Energie, Brennstoffe" gekürzt
und hierbei entgegen der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung (Fortschreibung der für 2010 nicht genau auskalkulierten
Position durch prognostizierte Aufschläge) auf den von ihr angenommenen Betrag, ausgehend von den tatsächlichen im Jahr 2010
angefallenen Kosten, abgestellt; dies genügt Plausibilitätsanforderungen. Hinsichtlich der übrigen beiden umstrittenen Positionen
bestand insoweit zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass sie in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden sind. Auch
hier hat die Schiedsstelle mithin zutreffend die (interne) Plausibilität bejaht.
Nicht zu beanstanden ist zudem der sich daran anschließende externe Vergleich durch die Schiedsstelle. Hierbei hat die Schiedsstelle
zu Recht darauf verwiesen, dass sich die von der Beklagten geltend gemachten Kosten jedenfalls im Rahmen der Kosten vergleichbarer
Einrichtungen bewegen und die Höhe allein hinsichtlich des enormen Auseinanderklaffens der Kosten in den einzelnen Einrichtungen
kein valides Mittel für die Bestimmung der Wirtschaftlichkeit darstellen kann, der Kläger es allerdings bislang versäumt hat,
in irgendeiner Weise Standards oder Strukturen zu entwickeln, die einen Vergleich zulassen. Wie bereits ausgeführt, hat der
Kläger sich sogar bewusst aus Kostengründen und Gründen der Arbeitserleichterung geweigert, Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchzuführen,
um diese gezielt auf die Schiedsstelle zu verlagern. Hier gilt hinsichtlich der dem Kläger vorzuwerfenden Mitwirkungspflicht
nichts anderes als im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Personalkosten. Es kann dahinstehen, ob die für das Pflegeversicherungsrecht
entwickelte Rechtsprechung, wonach nur die Kosten ohne weitere Prüfung akzeptiert werden können, die sich im unteren Drittel
der Kosten vergleichbarer Einrichtungen bewegen, überhaupt auf Einzelpositionen der gesamten Vergütung angewendet werden darf;
jedenfalls geht die fehlende Mitwirkung des Klägers bei der Eruierung des Grundes für hohe Sachausgaben ebenso wie bei der
Prüfung der Plausibilität zu seinen Lasten. Auch hier ist es nicht Aufgabe der Schiedsstelle, trotz ihrer nur beschränkten
personellen und finanziellen Kapazität Ermittlungen nachzuholen, die durchzuführen der Kläger sich kategorisch weigert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 SGG iVm §
154 Abs
1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Der Kläger ist jedoch gemäß § 64 Abs 3 Satz 2 SGB X von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.