Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 283/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt
M R, L, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
I
Streitbefangen sind höhere Sozialhilfeleistungen für die Zeit von Juli 2009 bis Juni 2010.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 14.6.2012; Urteil des Landessozialgerichts
[LSG] Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2015).
Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger mit
einem am 27.2.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt M R beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen ist nach Aktenlage keiner erkennbar.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG, §
121 ZPO nicht in Betracht.