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BSG, Beschluss vom 09.02.2018 - 8 SO 2/17 B
SGB-XII-Leistungen während einer Inhaftierung Verletzung der Begründungspflicht gerichtlicher Entscheidungen Fehlerhafte Gründe Gleichsetzung mit dem vollständigen Fehlen von Gründen
1. Ein Gericht verletzt seine Begründungspflicht nicht schon dann, wenn seine Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind.
2. Fehlerhafte Gründe sind dem vollständigen Fehlen von Gründen vielmehr erst dann gleichzusetzen, wenn sie rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
Normenkette:
SGG § 202
,
ZPO § 547 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 01.10.2015 L 7 SO 3008/13 , SG Stuttgart 15.07.2013 S 11 SO 2000/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: