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BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - 8 SO 24/15 B
Beschwerdeeinlegung durch Prozesspartei Nichtzulassungsbeschwerde und Anwaltszwang
1. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen.
2. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen.
3. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 23.02.2015 L 20 SO 267/14 , SG Duisburg S 52 SO 37/14
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: