Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten im Streit.
Die Klägerin betrieb bis zum 30.6.2009 das Evangelische Hospital für Palliativmedizin in F ; dort verstarb am 24.3.2007 H,
für den keine Angehörigen ermittelt werden konnten. Die Klägerin veranlasste daraufhin als Verpflichtete nach dem hessischen
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (FBG) die Bestattung, für die Kosten in Höhe von 2051,20 Euro entstanden.
Ihr Antrag beim Beklagten auf deren Übernahme blieb ohne Erfolg (Antrag vom 4.1.2011; Bescheid vom 2.2.2011; Widerspruchsbescheid
vom 25.2.2011). Die Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main abgewiesen (Urteil vom 9.7.2013); die Berufung hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen
(Urteil vom 19.2.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, anders als das SG meine, sei die Kostentragung für die Klägerin nicht deshalb zumutbar, weil sie die Kosten nicht zeitnah geltend gemacht habe.
Soweit die Auffassung vertreten werde, dass es im Rahmen der Zumutbarkeit auf ein Zeitmoment ankomme, folge es dem nicht.
Der Klägerin sei die endgültige Kostentragung aber ausnahmsweise zumutbar, weil sie sich im Hinblick auf den "Nachranggrundsatz"
in § 2 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) um die Realisierung von Ausgleichsansprüchen gegen Dritte hätte bemühen müssen. Solche naheliegenden Ermittlungen habe sie
aber nicht angestellt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Die Rechtssache hat
nach ihrer Ansicht grundsätzliche Bedeutung; es stelle sich die Rechtsfrage, ob Träger von Krankenhäusern, die nach Landesrecht
zur Bestattung verpflichtet seien, aufgrund des Nachranggrundsatzes zu eigenen Ermittlungen nach Erben und Verwandten verpflichtet
seien. Die Rechtsauffassung des LSG stehe insoweit im Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG), wonach § 2 Abs 1 SGB XII kein eigenständiger Ausschlusstatbestand sei. Eine Pflicht zu Ermittlungen folge auch nicht im Zusammenspiel mit dem FBG,
wie das LSG meine; denn mit der Bestattungspflicht nach diesem Gesetz werde nur eine Zuständigkeit begründet, ohne dass eigenständige
Ermittlungspflichten vorgesehen seien. Die Klärung der Rechtsfrage sei erforderlich. Krankenhäuser seien regelmäßig mit dieser
Problematik konfrontiert. Wenn - wie vorliegend - Namen von Verwandten oder Erben nicht bekannt seien, seien die vom LSG statuierten
Ermittlungspflichten nicht zumutbar, zumal die Bestattungsfrist nach dem hessischen Bestattungsrecht 4 Tage betrage. Für ein
Krankenhaus wie ihres, in dem allein im Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2009 22 mal Bestattungskosten angefallen seien,
seien solche Ermittlungen nicht leistbar. Das angestrebte Revisionsverfahren lasse die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage
auch erwarten, weil alle anderen Voraussetzungen des Anspruchs geklärt seien; die Kosten seien angemessen hoch und (nach Auffassung
des LSG) auch rechtzeitig geltend gemacht worden.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach
§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung
dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte
Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete
Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie
in der Regel auch deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin formuliert zwar eine Rechtsfrage
und behauptet, dass diese bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei. Es fehlt aber zumindest an einer ausreichenden Darlegung
zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage im Einzelfall, also der schlüssigen Auseinandersetzung mit der Entscheidungserheblichkeit.
Die Klägerin meint hierzu, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 74 SGB XII im Übrigen geklärt seien; insbesondere seien die Kosten angemessen hoch und rechtzeitig geltend gemacht worden. Dies allein
könnte einen Anspruch auf die Leistungen aber noch nicht begründen. Wegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch legt
die Klägerin schon nicht dar, weshalb ihr die Übernahme der Bestattungskosten auch unter sonstigen Gesichtspunkten nicht zumutbar
war. Es hätte anknüpfend an die Begründung des LSG im Einzelnen aufgezeigt werden müssen, dass vorliegend neben den vom LSG
statuierten Ermittlungspflichten für sie auch die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht tragbar wären. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) zur Vorgängernorm des § 15 Bundessozialhilfegesetz entschieden, dass die Pflicht zur Übernahme von Kosten für eine außerhalb der typischen Aufgabenstellung und Zweckrichtung
eines Krankenhauses liegende Aufgabe grundsätzlich unabhängig von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage des Krankenhauses
(oder dessen Trägers) wegen fehlender Refinanzierbarkeit unzumutbar sei (vgl BVerwGE 120, 111, 115 f). Dass dies auch vorliegend gilt, hätte zumindest ansatzweise dargelegt werden müssen, zumal Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage bislang nicht vorliegt. Allein der Hinweis auf die Anzahl der innerhalb von zweieinhalb Jahren angefallenen
Bestattungen genügt hierfür nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.