BSG, Beschluss vom 27.05.2019 - 8 SO 30/19 S
Unzulässige Beschwerde
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 25.04.2019 L 15 SO 84/19 B ER , SG Berlin 26.03.2019 S 47 SO 405/19 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2019 wird
als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Berlin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 26.3.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 25.4.2019). In dem Beschluss
wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 5.5.2019 beim
LSG "Rechtsmittel" eingelegt, das an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und hier am 16.5.2019 eingegangen ist. Das "Rechtsmittel" wertet der Senat als Beschwerde gegen den
Beschluss des LSG.
Das Rechtsmittel ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.4.2019 ist gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 Satz 3
SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.