BSG, Beschluss vom 15.04.2015 - 8 SO 31/15 B
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 26.01.2015 L 20 SO 12/14 , SG Dortmund S 41 SO 495/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
26. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Telefax vom 28.3.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2015 (ihm zugestellt am 28.2.2015) eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 3, § 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz.