BSG, Beschluss vom 23.04.2020 - 8 SO 31/20 B
Vorinstanzen: LSG Bayern 02.03.2020 L 8 SO 342/19 B , SG München 22.10.2019 S 54 SO 485/19 ER
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. März 2020 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) München im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 22.10.2019 zurückgewiesen (Beschluss vom 2.3.2020). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Klägerin hat dagegen beim Bundessozialgericht
(BSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem
sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl §
177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend §
169 Satz 3
SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.