Gründe:
I
Im Streit sind Ansprüche des Klägers auf Übernahme der Kosten für ein Notebook, einen Drucker sowie Lernmittel nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) während seiner Inhaftierung.
Der Kläger befindet sich seit dem 13.9.2011 in Haft. Er begann am 6.10.2014 (zum damaligen Zeitpunkt als Freigänger) mit einem
von der Justizvollzugsanstalt (JVA) U. genehmigten und mit Mitteln der Aufstiegsbildungsförderung geförderten Meistervorbereitungslehrgang
(Fortbildungsabschluss Meister-Elektronik) an der Bildungsakademie der Handwerkskammer U. und beantragte die Übernahme der
Kosten für ein Notebook, einen Drucker sowie Material und Lernmittel für diesen Kurs; dies lehnte der beklagte Sozialhilfeträger
ab (Bescheid vom 15.10.2014; Widerspruchsbescheid vom 11.5.2015). Zugleich mit seiner Flucht aus der JVA am 24.10.2014 beendete
der Kläger die Teilnahme am Lehrgang; seit dem 22.1.2015 befindet er sich im geschlossenen Vollzug in der JVA O. Seine Klage
hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Ulm vom 15.1.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg
vom 1.10.2015). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, Ansprüche auf Grundlage von §§ 67 ff SGB XII schieden aus, weil der Kläger seit seiner Flucht nicht mehr an dem Lehrgang teilnehme und er sich nach seiner Wiederergreifung
im geschlossenen Vollzug befinde, was in absehbarer Zeit einer Fortsetzung des Lehrgangs entgegenstehe. Im Übrigen werde ggf
bestehender Fortbildungsbedarf im Rahmen des Strafvollzugs gedeckt; dementsprechend habe der Kläger im geschlossenen Vollzug
bereits einen EDV-Lehrgang besucht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht Verfahrensfehler
geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrunds eines Verfahrensmangels.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36).
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe gegen §
123 SGG verstoßen, weil es seinen Vortrag lediglich als Anfechtungs- und Leistungsbegehren ausgelegt und nur hierüber entschieden
habe, nicht aber über den zugleich (sinngemäß) geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsantrag, genügt der Vortrag nicht
den erforderlichen Darlegungen. Der Kläger legt nicht ausreichend dar, weshalb sich sein Vorbringen als zulässiger (Hilfs-)Antrag
nach §
131 Abs
1 Satz 3
SGG dargestellt haben sollte, über den das LSG bei richtiger Auslegung hätte entscheiden müssen. Dies würde zunächst voraussetzen,
dass die von der Beklagten getroffene Regelung über die Ablehnung sich durch Zurücknahme oder anders, das heißt iS des § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), erledigt hat. Die Ausführungen, dass die zunächst geltend gemachten Bedarfe tatsächlich nicht entstanden sind, genügen
hierfür nicht ohne Weiteres; vielmehr hätte insbesondere im Hinblick darauf, dass während des Berufungsverfahrens auch weiterhin
die Kosten für ein Notebook (als Voraussetzung für die Teilnahme an künftigen Fortbildungsmaßnahmen) geltend gemacht wurden,
aufzeigt werden müssen, dass der Regelungsgegenstand des Bescheids entfallen oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes
(keine Leistungen zu gewähren) rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R -, juris RdNr 10 mwN). Hiervon geht der Kläger aber selbst nicht aus, der mit der Formulierung,
das LSG habe "auch" über den Fortsetzungsfeststellungsantrag entscheiden müssen, zu erkennen gibt, dass kein erledigendes
Ereignis stattgefunden hat. Dem Vortrag des Klägers kann auch nicht schlüssig entnommen werden, dass die Entscheidung des
LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht. Hierzu trägt er nur vor, das LSG hätte sich "auch mit den weiteren Anspruchsvoraussetzungen
der §§ 68, 69 und 73 SGB XII auseinandersetzen müssen". Dies genügt nicht den Bezeichnungsanforderungen, weil nach der insoweit maßgeblichen Sicht des
LSG ein ggf bestehender Fortbildungsbedarf im Rahmen des Strafvollzugs ohnehin gedeckt ist. Der Kläger behauptet ferner zwar,
es habe nach Erledigung des Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehrens durch Zeitablauf ein berechtigtes Interesse, nämlich
die beabsichtigte Erhebung einer Amtshaftungsklage, als Voraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag bestanden,
was das LSG auch habe erkennen müssen. Mit den Gründen, die die Beklagte zur Ablehnung des Antrags herangezogen hat, setzt
sich der Kläger indes auch in der Beschwerde nicht auseinander; insbesondere woraus sich - über die behauptete Rechtswidrigkeit
der Ablehnung hinaus - eine Verletzung der Sorgfaltspflichten als Voraussetzung für einen möglichen Amtshaftungsanspruch ergeben
sollte (zu dieser Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrags nach §
131 Abs
1 Satz 3
SGG nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
131 RdNr 10g), stellt er nicht im Ansatz dar, sondern trägt nur vor, er habe Amtshaftungsansprüche "in Erwägung gezogen". Damit
fehlen aber zugleich die notwendigen Darlegungen dazu, wann im Verlaufe des Berufungsverfahrens der Kläger dem LSG gegenüber
ausreichende Ausführungen gemacht haben sollte, die das Gericht im Wege der Auslegung als (zulässigen) Feststellungantrag
hätte erkennen müssen.
Danach ist auch der Verfahrensfehler, das LSG hätte (jedenfalls) darauf hinwirken müssen, dass der Kläger einen Feststellungsantrag
nach §
131 Abs
1 Satz 3
SGG (oder auch §
55 Abs
1 Nr
1 SGG) stelle (§
106 Abs
1 SGG; vgl dazu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 585 ff), nicht ausreichend bezeichnet. Allein die Behauptung,
ein solcher Antrag habe sich als zweckdienlich dargestellt, genügt im Übrigen nicht zur Begründung einer Hinweispflicht des
Gerichts. Ausgehend von der für das Vorliegen eines Verfahrensmangels allein maßgebenden Auffassung des LSG, die Ablehnung
der begehrten Kosten habe sich sowohl nach Prüfung der §§ 67 ff SGB XII als auch des § 73 SGB XII als rechtmäßig dargestellt, hätte es eingehender Darlegungen dazu bedurft, weshalb sich - unabhängig von der nicht schlüssig
aufgezeigten Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts - aus Sicht des LSG der Hinweis an den Kläger hätte aufdrängen müssen,
es komme ein Feststellungsinteresse wegen möglicher Amtshaftungsansprüche in Betracht, die - wie oben dargestellt - nicht
lediglich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung, sondern zudem schuldhaftes Handeln der Behörde voraussetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.