Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 33/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Landkreis verpflichtet sei, den Eingang persönlich in seiner
Infothek abgegebener Anträge oder/und Widersprüche bezüglich Sozialhilfe oder Grundsicherung auf Verlangen des Antragstellers
und/oder Widerspruchsführers ordnungsgemäß mit Originalstempel und Originalunterschrift zu bestätigen und dabei sämtliche
eingereichte Seiten mit Originalunterschrift und Stempel zu versehen habe. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben
(Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 7.5.2013; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG]
vom 12.6.2015).
Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger
die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg einen Zulassungsgrund (§
160 Abs
2 SGG) geltend machen kann, geschweige denn ein Erfolg in der Hauptsache möglich ist (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.