Leistungen der Eingliederungshilfe
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Im Streit sind ua Leistungen der Eingliederungshilfe.
Der 1961 geborene Kläger, der nicht unter Betreuung steht, aber partiell prozessunfähig ist, erhielt neben lebensunterhaltssichernden
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) von November 2003 bis April 2014 Leistungen der Eingliederungshilfe vom Beklagten. In dem vor dem Sozialgericht (SG) Mainz ab 2005 geführten Klageverfahren stellte der Kläger durch seine damalige, auch als besondere Vertreterin bestellte
Rechtsanwältin, 60 Anträge. Das SG hat die Klage unter inhaltlicher Bescheidung der Anträge im Einzelnen abgewiesen(Urteil vom 3.7.2015), das Landessozialgericht (LSG) im Berufungsverfahren (Az L 1 SO 66/15) die Bestellung der besonderen Vertreterin aufgehoben und die Berufung wegen Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig
verworfen (Urteil vom 26.11.2015). In dem dagegen geführten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (B 8 SO 7/16 B) hat der Senat Rechtsanwältin F als besondere Vertreterin bestellt, das Urteil des LSG wegen des Verfahrensmangels der fehlenden
ordnungsgemäßen Vertretung im Berufungsverfahren aufgehoben und die Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen (Beschluss vom 21.9.2016). In dem zurückverwiesenen Verfahren wurde der Kläger weiterhin durch Rechtsanwältin F als besondere Vertreterin vertreten.
Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 3.7.2005 zurückgewiesen (Urteil vom 27.8.2020).
Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das
Urteil des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm §
114 Zivilprozessordnung <ZPO>). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren,
verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG vom 5.9.2005 - B 1 KR 9/05 BH - SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden. Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den vom Kläger verfolgten Begehren auf höhere
bzw weitere Leistungen der Eingliederungshilfe und damit in Zusammenhang stehender (Verfahrens-)Handlungen des Beklagten sind
ebenso wenig erkennbar wie eine Divergenz der Entscheidung des LSG zu einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG.
Auch einen Verfahrensmangel wird ein Rechtsanwalt nach Lage der Akten nicht mit Erfolg rügen können. Es kann zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes nach Hinweisen des Gerichts (§
106 Abs
1 SGG) im Berufungsverfahren Anträge hätten formuliert werden können, die zu einer Bescheidung in der Sache und nicht, wie geschehen,
zur Abweisung der Klage als unzulässig hätten führen können. Allerdings ist bei der Frage der Reichweite etwaiger Hinweispflichten
des Vorsitzenden nach §
106 SGG im vorliegenden Fall nicht nur zu berücksichtigen (vgl dazu nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
106 RdNr 4 mwN), dass der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung durch seine als besondere Vertreterin bestellte Rechtsanwältin ordnungsgemäß
vertreten war(§
72 SGG) und diese die vom LSG beschiedenen Anträge formuliert hat; vielmehr hatte das LSG bereits nach Zurückverweisung der Sache
darauf hingewiesen, dass angesichts der bis dahin formulierten Anträge Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden. Zwar
entscheidet das Gericht grundsätzlich über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§
123 SGG). Bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Klageantrag ist allerdings in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte
richtig wiedergibt (vgl nur BSG vom 5.6.2014 - B 10 ÜG 29/13 B - juris RdNr 12 mwN). Davon ist auch hier auszugehen, denn die Bevollmächtigte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf ihre
bereits schriftsätzlich (im Anschluss an die Hinweise des LSG) formulierten Anträge vom 6.7.2017 Bezug genommen. Ein erneuter
Hinweis des Gerichts war angesichts dessen entbehrlich. Dies hat sich der Kläger zuzurechnen lassen(vgl §
73 Abs
6 Satz 7
SGG, §
85 Abs
1 Satz 1
ZPO).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).