Gründe:
I
Im Streit sind Ansprüche des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) während seiner Inhaftierung.
Der Kläger befindet sich seit dem 13.9.2011 in Haft. Er begann am 6.10.2014 (zum damaligen Zeitpunkt als Freigänger) mit einem
von der Justizvollzugsanstalt (JVA) U. genehmigten und mit Mitteln der Aufstiegsbildungsförderung geförderten Meistervorbereitungslehrgang
(Fortbildungsabschluss Meister-Elektronik) an der Bildungsakademie der Handwerkskammer U. . Die zuvor gestellten Anträge auf
Übernahme der anfallenden Kosten, soweit diese nicht aus Mitteln der Aufstiegsbildungsförderung gedeckt werden könnten, insbesondere
für eine erneute Ausstattung mit privater Kleidung und Schuhen, lehnte der beklagte Sozialhilfeträger ab (Bescheid vom 12.8.2014;
Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015). Zugleich mit seiner Flucht aus der JVA am 24.10.2014 beendete der Kläger die Teilnahme
am Lehrgang; seit dem 22.1.2015 befindet er sich im geschlossenen Vollzug in der JVA O. Seine Klage hatte keinen Erfolg (Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts [SG] Ulm vom 5.10.2015; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 17.12.2015). Zur Begründung
hat das LSG ua ausgeführt, Ansprüche für eine Erstausstattung mit Bekleidung schieden aus, weil der Kläger seit seiner Flucht
nicht mehr an dem Lehrgang teilnehme und er sich nach seiner Wiederergreifung im geschlossenen Vollzug befinde. Dort werde
sein Bekleidungsbedarf umfänglich gedeckt. Ein Beratungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe schließlich nicht.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht Verfahrensfehler
geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrunds eines Verfahrensmangels.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36).
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe gegen §
123 SGG verstoßen, weil es seinen Vortrag lediglich als Anfechtungs- und Leistungsbegehren ausgelegt und nur hierüber entschieden
habe, nicht aber über den geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen unterlassener Beratung sowie den
zugleich (sinngemäß) geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsantrag, genügt der Vortrag nicht den erforderlichen Darlegungen.
Da das LSG einen Anspruch auf Beratung geprüft, einen solchen verneint und deshalb einen Herstellungsanspruch abgelehnt hat
(vgl Seite 15/16 des Urteils), ist der Vortrag wegen des Übergehens eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs von vornherein
nicht nachvollziehbar. Der Kläger legt im Übrigen nicht ausreichend dar, weshalb sich sein Vorbringen als zulässiger Antrag
nach §
131 Abs
1 Satz 3
SGG dargestellt haben sollte, über den das LSG bei richtiger Auslegung hätte entscheiden müssen. Dies würde zunächst voraussetzen,
dass die von der Beklagten getroffene Regelung über die Ablehnung sich durch Zurücknahme oder anders, das heißt iS des § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), erledigt hat. Die Ausführungen, dass die zunächst geltend gemachten Bedarfe tatsächlich nicht entstanden sind, genügen
hierfür nicht ohne Weiteres; vielmehr hätte insbesondere im Hinblick darauf, dass während des Berufungsverfahrens auch weiterhin
die Kosten für Bekleidung geltend gemacht wurden, aufgezeigt werden müssen, dass der Regelungsgegenstand des Bescheids (dennoch)
entfallen oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes (keine Leistungen zu gewähren) rechtlich oder tatsächlich unmöglich
geworden ist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 22/13 R -, juris RdNr 10 mwN). Hiervon geht der Kläger aber selbst nicht aus, der mit der Formulierung,
das LSG habe "auch" über den Fortsetzungsfeststellungsantrag entscheiden müssen, zu erkennen gibt, dass kein erledigendes
Ereignis stattgefunden hat. Der Kläger behauptet ferner zwar, es habe nach Erledigung des Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehrens
durch Zeitablauf ein berechtigtes Interesse, nämlich die beabsichtigte Erhebung einer Amtshaftungsklage, als Voraussetzung
für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag bestanden, was das LSG auch habe erkennen müssen. Mit den Gründen, die die Beklagte
zur Ablehnung des Antrags herangezogen hat, setzt sich der Kläger indes auch in der Beschwerde nicht auseinander; insbesondere
woraus sich - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Ablehnung hinaus - eine Verletzung der Sorgfaltspflichten als Voraussetzung
für einen möglichen Amtshaftungsanspruch ergeben sollte (zu dieser Voraussetzung der Zulässigkeit eines Antrags nach §
131 Abs
1 Satz 3
SGG nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
131 RdNr 10g), stellt er nicht im Ansatz dar, sondern trägt nur vor, er habe Amtshaftungsansprüche "in Erwägung gezogen". Damit
fehlen aber zugleich die notwendigen Darlegungen dazu, wann im Verlaufe des Berufungsverfahrens der Kläger dem LSG gegenüber
ausreichende Ausführungen gemacht haben sollte, die das Gericht im Wege der Auslegung als (zulässigen) Feststellungantrag
hätte erkennen müssen.
Danach ist auch der Verfahrensfehler, das LSG hätte (jedenfalls) darauf hinwirken müssen, dass der Kläger einen Feststellungsantrag
nach §
131 Abs
1 Satz 3
SGG (oder auch §
55 Abs
1 Nr
1 SGG) stelle (§
106 Abs
1 SGG; vgl dazu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 585 ff), nicht ausreichend bezeichnet. Allein die Behauptung,
ein solcher Antrag habe sich als zweckdienlich dargestellt, genügt im Übrigen nicht zur Begründung einer Hinweispflicht des
Gerichts. Ausgehend von der für das Vorliegen eines Verfahrensmangels allein maßgebenden Auffassung des LSG, die Ablehnung
der begehrten Kosten habe sich als rechtmäßig dargestellt, hätte es eingehender Darlegungen dazu bedurft, weshalb sich - unabhängig
von der nicht schlüssig aufgezeigten Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts - aus Sicht des LSG der Hinweis an den Kläger
hätte aufdrängen müssen, es komme ein Feststellungsinteresse wegen möglicher Amtshaftungsansprüche in Betracht, die - wie
oben dargestellt - nicht lediglich die Rechtswidrigkeit der Ablehnung, sondern zudem schuldhaftes Handeln der Behörde voraussetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.