BSG, Beschluss vom 27.11.2015 - 8 SO 43/15 S
Vorinstanzen: LSG Hessen 29.10.2015 L 4 SO 244/15 B ER , SG Frankfurt/Main S 30 SO 218/15 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 2015 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt
am Main im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 28.9.2015 zurückgewiesen (Beschluss vom 29.10.2015). In dem Beschluss
wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit am 9.11.2015 beim Bundessozialgericht
eingegangenem Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Beschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem
sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl §
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.