BSG, Beschluss vom 01.12.2015 - 8 SO 44/15 BH
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 01.10.2015 L 23 SO 139/15 , SG Berlin S 49 SO 2134/12
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
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Gründe:
Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1.4.2015; Urteil des
Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 1.10.2015). Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg einen Zulassungsgrund (§
160 Abs
2 SGG) geltend machen kann.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.