Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht (BSG) für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg
(vom 24.9.2015; ihm zugestellt am 13.10.2015) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts
beantragt.
Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
117 Abs
2 und
4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
eingereicht werden, es sei denn, er war hieran ohne Verschulden gehindert (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG, Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH, VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG, NJW 2000, 3344). Letzteres ist hier nicht geschehen. Den Antrag hat der Kläger zwar bereits am 12.11.2015 und damit innerhalb der einmonatigen
Beschwerdefrist, die am Freitag, dem 13.11.2015 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §
180 ZPO), per Telefax gestellt. Die Erklärung wurde jedoch erst am 16.11.2015, damit verspätet, vorgelegt. Das LSG hat den Kläger
in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf die genannten Erfordernisse hingewiesen; es ist damit nicht erkennbar,
dass der Kläger an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung ohne Verschulden gehindert war.
Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).