Gründe:
I
Im Streit ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der dauerhaft voll erwerbsgeminderte Kläger bezog ua seit dem 1.8.2010 vom beklagten Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen), die dieser abschnittsweise für jeweils ein Jahr bewilligte.
Bei ihm wurde im Jahr 2011 ein Diabetes mellitus diagnostiziert; er machte im Juni 2011 bei dem Beklagten deshalb einen Mehrbedarf
wegen kostenaufwändiger Ernährung geltend. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20.9.2011; Widerspruchsbescheid vom 22.3.2012).
Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts [SG] Braunschweig vom 24.4.2014; Beschluss des Landessozialgerichts
[LSG] Niedersachsen-Bremen vom 10.8.2017). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, in der Zeit von Juni
2011 bis Juli 2012, auf die sich die Klage beziehe, habe der Kläger keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger
Ernährung gehabt. Nach den im Verlaufe des Verfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen leide er an einem Diabetes mellitus
Typ II, der nach Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur Gewährung von Krankenkostzulagen
in der Sozialhilfe (Stand 2008) im Grundsatz keinen Mehrbedarf auslöse. Nach dem vom SG eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ergäben sich vorliegend keine von den Empfehlungen abweichenden Ernährungsbedarfe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend
macht.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Mit seinen Ausführungen, es stelle sich die Frage, welche Anforderungen an die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger
Ernährung im Falle einer Mehrfacherkrankung zu stellen seien, formuliert der Kläger schon keine konkrete Rechtsfrage. Es ergibt
sich aber auch aus dem weiteren Vortrag nicht, welche konkrete Rechtsfrage sich in diesem Zusammenhang vorliegend stellen
sollte; denn er führt selbst aus, der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) lasse sich entnehmen, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei, soweit neben einem Diabetes mellitus weitere Erkrankungen
bestünden. Im Übrigen stellt er lediglich dar, dass das LSG die besonderen Umstände außer Acht gelassen habe, nämlich die
weiteren Erkrankungen, die im Sachverständigengutachten nicht aufgeführt worden seien. Damit macht er aber nicht deutlich,
welche grundsätzlichen Rechtsfragen der Rechtsstreit aufwerfen sollte, über die das BSG nicht bereits entschieden hat. Die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des LSG allein kann indes die Revision
nicht eröffnen.
Soweit der Kläger eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG behauptet, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung
des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits
gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich
fehlerhaft das Recht angewendet hat.
Der Kläger versäumt es schon, tragende Rechtssätze aus der Entscheidung des LSG und des BSG gegenüberzustellen. Die Beschwerdebegründung führt im Kern nur aus, das LSG habe die Empfehlungen des Deutschen Vereins wie
eine Rechtsnorm angewendet. Die Entscheidung des LSG entspreche daher nicht den Anforderungen, die für einen Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung in der Rechtsprechung des BSG herausgearbeitet worden seien. Auch wegen der behaupteten Divergenz macht der Kläger damit nur die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen
Entscheidung geltend, ohne insoweit einzelne Rechtssätze des BSG zu nennen und diesen abweichende abstrakte Rechtssätze des LSG gegenüberzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.