Erstattung von Sozialhilfe
Zufluss einer Erbschaft
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger bezog neben einer Erwerbsminderungsrente ergänzend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Ende Dezember 2015 flossen ihm 11 103,35 Euro aus einer Erbschaft zu. Der Beklagte hob die Leistungsbewilligung ab dem
1.12.2015 auf und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 675,81 Euro für die bereits zur Auszahlung gelangten Beträge
für Dezember 2015 und Januar 2016 geltend (Bescheid vom 28.1.2016; Widerspruchsbescheid vom 30.3.2016). Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat die Bescheide abgeändert, den Aufhebungszeitraum auf Januar 2016 bis Juni 2016 und die Erstattungsforderung
auf 340,83 Euro (Januar 2016) begrenzt (Urteil vom 20.9.2017). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 26.1.2021), nachdem der Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Erstattungsforderung für Januar 2016 auf 284,17 Euro reduziert
hat. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die zugeflossene Erbschaft sei als einmalige Einnahme anzurechnen; ein atypischer
Fall liege nicht vor.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
Der Rechtsstreit werfe die Frage auf, ob ein Ermessensausfall vorliege, wenn die Behörde das Vorliegen eines atypischen Falls
nicht prüfe bzw nicht aktenkundig dokumentiere und ob Atypik vorliege, wenn die Verwaltung dem Leistungsempfänger ein Darlehen
- hier: zur Renovierung seiner Unterkunft - gegeben habe, was den Zufluss belaste. Das LSG hätte wegen Ermessensausfalls einen
atypischen Fall bejahen müssen.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - ungeachtet der Frage, ob dem Kläger wegen Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren ist - unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, denn die vom Kläger aufgeworfene (erste) Frage nach einem
Ermessensausfall setzt sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 30.6.2016 - B 5 RE 1/15 R - SozR 4-1300 § 48 Nr 33 RdNr 22 ff mwN) auseinander, wonach die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (siehe bereits BSG vom 26.8.1994 - 13 RJ 29/93 - juris RdNr 28) unterliegt und nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser als Voraussetzung vorgelagert ist (BSG vom 30.6.2016 aaO RdNr 24 mwN). Inwieweit danach noch Klärungsbedarf besteht, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
Nach dem Vorstehenden ist auch die weitere Frage des Klägers nach den Voraussetzungen eines atypischen Falls im Einzelfall
nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Im Kern macht er insoweit nur die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils geltend,
was nicht zur Revisionszulassung führen kann (vgl etwa BSG vom 12.11.2020 - B 8 SO 69/20 B - juris RdNr 6; BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Da die Beschwerde bereits aus diesen Gründen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung über den Antrag des Klägers auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.