Gründe:
I
Die 1993 geborene Klägerin ist wesentlich behindert und erhält seit Jahren vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe.
Im Juli 2012 beantragte eine von der Klägerin bevollmächtigte Assistentin (Antragsassistenz) beim Beklagten ein trägerübergreifendes
persönliches Budget, das insbesondere Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege im Zusammenhang mit
einem bevorstehenden Umzug der Klägerin in eine Wohnanlage umfassen sollte, deren Träger ein Verein L. (Verein) war. Die Antragsassistenz
nahm in der Folge ua an einer Hilfebedarfs- und einer Budgetkonferenz teil, erstellte Protokolle und nahm Schreiben des Beklagten
entgegen, ua zur Zielvereinbarung. Sie machte mit Rechnung vom 18.9.2012, adressiert an den Verein, für ihre Tätigkeit einen
Betrag in Höhe von 1309 Euro geltend, die der Verein beglich. Die Klägerin hat vorgebracht, mit dem Verein sei vereinbart
gewesen, dass dieser in Vorleistung trete und sie die Kosten dem Verein erstatte. Der Beklagte bewilligte der Klägerin ein
trägerübergreifendes persönliches Budget, lehnte aber die Übernahme der Kosten für die Antragsassistenz ab (Bescheid vom 21.9.2012,
Widerspruchsbescheid vom 4.7.2013). Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts [SG] München
vom 13.1.2016, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 27.9.2018). Das LSG hat ausgeführt, eine Rechtsgrundlage
für die Übernahme der Kosten für die Antragsassistenz sei nicht ersichtlich; selbst wenn man aus § 17 Abs 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ([SGB IX] in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, jetzt
§
29 Abs
2 Satz 6
SGB IX) einen Anspruch auf eine Antragsassistenz herleiten wollte, stünde dem Anspruch vorliegend sowohl entgegen, dass sich die
Klägerin die Leistung selbst beschafft habe, ohne zuvor die Verwaltung ausreichend mit ihrem Anliegen befasst zu haben, als
auch, dass die in Anspruch genommenen Beratungsleistungen nicht erforderlich gewesen wären, da andere Beratungs- und Unterstützungsangebote
zur Verfügung gestanden hätten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde und macht die grundsätzliche
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) der Sache, zu der sie mehrere Rechtsfragen formuliert, sowie die Verletzung der Amtsermittlungspflicht als Verfahrensmangel
(§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) noch ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung
der ehrenamtlichen Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist (vgl etwa Bundessozialgericht [BSG] Beschluss vom 5.9.2018 - B 8 SO 33/18 B mwN). Um der Darlegungspflicht zu genügen,
muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt
werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Ob die Klägerin mit der Frage, "ob in einer Antragstellung auf Gewährung von Sozialleistungen auf Gewährung eines trägerübergreifenden
persönlichen Budgets gesetzliche Anspruchs/Rechtsgrundlagen wie §
17 SGB IX a.F./§ 29 n.F. oder ÜbkRvMmBeh analog heranzuziehen sind, um den Anspruchsberechtigten erst in die Lage zu versetzen, einen
Leistungsantrag sachorientiert zu formulieren" überhaupt eine konkrete Rechtsfrage gestellt und die abstrakte Klärungsbedürftigkeit
dieser Frage noch hinreichend umschrieben hat, kann hier offenbleiben. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
(Klärungsfähigkeit), insbesondere hat sich die Klägerin nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinandergesetzt, dass die Erstattung selbstbeschaffter Rehabilitationsleistungen nach der bis 31.12.2017 geltenden Rechtslage
(§
15 Abs
1 Satz 4
SGB IX aF) entweder eine unaufschiebbare Leistung voraussetzt, wofür vorliegend nichts vorgetragen ist, oder von der Verwaltung
vor Selbstbeschaffung zu Unrecht abgelehnt worden sein muss, was ein eigenes rechtzeitiges Leistungsbegehren gegenüber der
Verwaltung, dh eine vorherige Antragstellung, voraussetzt (vgl etwa BSGE 57, 157 = SozR 2200 § 1236 Nr 45; zur damit verknüpften Kausalität zwischen Leistungsablehnung und entstandenen Kosten siehe BSGE
102, 126 = SozR 4-3500 § 54 Nr 3 RdNr 12; zum allgemeinen Grundsatz der Notwendigkeit einer vorherigen Antragstellung vgl auch BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 15). Hierzu hätte aufgrund der angegriffenen Feststellungen des LSG, wonach der Beklagte die Leistung "Antragsassistenz"
vor Inanspruchnahme nicht abgelehnt, sondern die Klägerin sich diese Leistung selbst beschafft hat, ohne die Verwaltung zuvor
ausreichend mit ihrem Anliegen zu befassen, Anlass bestanden.
Fehlt es an den Darlegungsvoraussetzungen der Klärungsfähigkeit der ersten Frage, fehlt es hierzu auch bei der hierauf aufbauenden
zweiten Frage. Angesichts der in der aufgezeigten Rechtsprechung des BSG geklärten Anforderungen an die Kostenerstattung bei selbstbeschafften Rehabilitationsleistungen fehlt es bei der zweiten
von der Klägerin formulierten Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte
Leistungen besteht, zudem auch schon an der Darlegung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit.
Auch die Bezeichnung des Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
103 SGG) genügt nicht den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Revision ist nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend
gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1 und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Die Klägerin trägt hierzu nur vor, sie habe sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz das "Beweisangebot"
unterbreitet, "dass der Beklagte sie vor Antragstellung zurückgewiesen hat, mit den Worten Lassen Sie es, es ist zu kompliziert":
Dass Sie einen (ordnungsgemäßen) Beweisantrag (und nicht nur ein Beweisangebot) gestellt hat, behauptet sie aber nicht. Sie
trägt noch nicht einmal vor, ob und wenn ja, welches Beweismittel sie für ihre Tatsachenbehauptung genannt hat. Zur Bezeichnung
des Verfahrensmangels wäre es auch erforderlich gewesen, die genaue Fundstelle für die behaupteten Beweisanträge zu nennen,
sodass er für den Senat ohne Weiteres auffindbar ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5). Zudem hätte die anwaltlich vertretene Klägerin darlegen müssen, dass der Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten worden ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67). Er gilt sonst als erledigt, weil ihm eine Warnfunktion zukomme, die er nicht erfüllt, wenn er zwar in einem früheren
Verfahrensstadium schriftlich gestellt wurde, im Entscheidungszeitpunkt selbst aber für das LSG nicht mehr erkennbar weiterverfolgt
wird. Schließlich zeigt die Klägerin nicht ansatzweise auf, dass die Entscheidung des LSG ausgehend von seiner rechtlichen
Sicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen könnte. Hierauf kann schon deswegen nicht verzichtet werden, weil nach
Auffassung des LSG die in Anspruch genommenen Beratungsleistungen, deren Vergütung die Klägerin begehrt, schon nicht erforderlich
gewesen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.