BSG, Beschluss vom 18.09.2015 - 8 SO 77/15 B
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 16.07.2015 L 12 AR 32/15 , SG Detmold S 2 SO 253/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 16. Juli 2015 - L 12 AR 32/15 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Der Kläger hat selbst mit am 5.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 16.7.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit Schreiben des BSG vom 7.8.2015 hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.