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BSG, Beschluss vom 31.01.2018 - 8 SO 79/17 B
Kostenersatz für Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bereits geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
1. Eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig.
2. Klärungsbedürftigkeit kann wieder eintreten, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden.
3. Die erneute Klärungsbedürftigkeit ist im Rahmen der Beschwerdebegründung darzulegen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 20.07.2017 L 9 SO 240/16 , SG Detmold 22.03.2016 S 8 SO 259/13
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 26 697,64 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: