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BSG, Beschluss vom 17.12.2014 - 8 SO 83/14 B
Auswirkungen einer Prozessunfähigkeit Ausnahmen von einer Vertreterbestellung Haltloses Begehren
1. Steht die Prozessunfähigkeit eines Klägers für den Prozess fest, kann dieser grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat.
2. Zwar sind Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig erachtet worden, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" ist, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war.
3. Ein solches haltloses Begehren liegt aber regelmäßig nicht schon dann vor, wenn das LSG die Berufung (aus anderen Gründen als der Prozessunfähigkeit) als unzulässig angesehen hat.
Normenkette:
SGG § 72 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 09.04.2014 L 4 SO 302/13 , SG Gießen S 18 SO 165/10 VR , LSG Hessen 09.04.2014 L 4 SO 304/13 , SG Gießen 8 SO 51/11 VR , LSG Hessen 26.03.2014 L 4 SO 190/13 , SG Gießen S 18 SO 180/12 , LSG Hessen 19.03.2014 L 4 SO 192/13 , SG Gießen S 18 SO 210/12 , LSG Hessen 19.03.2014 L 4 SO 193/13 , SG Gießen S 18 SO 211/12
Auf die Beschwerde des Klägers werden die Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. März 2014 - L 4 SO 192/13 und L 4 SO 193/13 -, vom 26. März 2014 - L 4 SO 190/13 - sowie vom 9. April 2014 - L 4 SO 302/13 und L 4 SO 304/13 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: