Übernahme von Bestattungskosten
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Im Streit steht die Übernahme von Bestattungskosten. Der Kläger sprach am 10.9.2015 beim Sozialamt der Beklagten wegen Übernahme
der Kosten für die Bestattung seiner am Vortag verstorbenen Lebensgefährtin vor und übersandte Ende April 2016 einen entsprechenden
Formantrag mit Nachweisen über die vom Bestattungsinstitut und der Friedhofsverwaltung in Rechnung gestellten Kosten von insgesamt
4616,12 Euro. Die Beklagte lehnte die Übernahme von Bestattungskosten ab (Bescheid vom 25.5.2016; Widerspruchsbescheid vom 31.10.2016). Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Oldenburg vom 14.5.2020; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Niedersachsen-Bremen
vom 24.9.2020). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass der Kläger nicht Verpflichteter iS des § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) sei, weil er nicht aus Rechtsgründen verpflichtet gewesen sei, die Kosten der Bestattung seiner Lebensgefährtin zu tragen.
Eine mit einer rechtlichen Pflicht zur Kostentragung gleichzusetzenden Verpflichtung im Sinne dieser Norm ergebe sich auch
nicht aus der sog Totenfürsorge oder aus sittlicher Verpflichtung. Eine andere Auslegung des § 74 SGB XII komme auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen namentlich weder aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums nach Art
1 Abs
1 Grundgesetz (
GG) iVm Art
20 Abs
1 GG, noch nach dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art
3 Abs
1 GG in Betracht.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend. Im Bestehen
der eheähnlichen Gemeinschaft zur verstorbenen Lebensgefährtin sei ein besonderer Status zu sehen, der ihn rechtlich notwendig
zur Tragung der Kosten der Bestattung verpflichtet habe. Im Übrigen seien auch in einigen landesrechtlichen Bestattungsgesetzen
eheähnliche Partner als Verpflichtete iS von § 74 SGB XII anzusehen.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit,
ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten
Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 = juris RdNr 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat noch nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage
formuliert, deren Beantwortung durch den Senat angestrebt wird. Denn die schlichte Behauptung, dass der Kläger iS des § 74 SGB XII Verpflichteter sei, weil sich aus der eheähnlichen Gemeinschaft, in der er mit seiner Lebensgefährtin gelebt habe, die rechtliche
Notwendigkeit zur Kostentragung ergebe, genügt den an eine abstrakte Rechtsfrage zu stellenden Anforderungen erkennbar nicht.
Zudem fehlt es an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie
für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit -
konkret individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39 und BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung
des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten
Rechtsfrage notwendig macht (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Der Kläger trägt jedoch nur vor, dass hinsichtlich der Leistungen der Staat für Partner in eheähnlichen Gemeinschaften wenig
Unterschiede zu Ehegatten mache. Auf der anderen Seite würden jedoch soziale Leistungen mit dem Argument verwehrt, der in
einer eheähnlichen Gemeinschaft Lebende sei nicht Verpflichteter. Zudem sei der Kläger nicht mit einem Freund oder Nachbarn
der Verstorbenen zu vergleichen. Weder setzt sich der Kläger mit der bereits existierenden Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des Begriffs des Verpflichteten nach § 74 SGB XII auseinander (zB BSG Urteil vom 25.8.2011 - B 8 SO 20/10 R - juris, RdNr 17 - BSGE 109, 62; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - BSGE 104, 219-227 = SozR 4-3500 § 74 Nr 1, RdNr 13) noch mit der vom LSG vorgebrachten Argumentation, warum eine andere Auslegung des § 74 SGB XII als die dort vertretene nicht in Betracht komme. Vielmehr behauptet er nur das Gegenteil. Die Frage, ob das LSG in der Sache
richtig entschieden hat, ist jedoch kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.