Gründe:
I
Der Kläger, der neben seiner Altersrente ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) erhält, begehrt die Übernahme von Kosten für eine private Zusatzkrankenversicherung sowie für nicht verschreibungspflichtige
Fertigarznei- und Nahrungsergänzungsmittel, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Nach Einholung eines Gutachtens zu den Erkrankungen des Klägers und der medizinischen Notwendigkeit der von ihm bezeichneten
Medikamente ist die Klage abgewiesen (Urteil des Sozialgerichts [SG] Düsseldorf vom 17.3.2016) und die Berufung zurückgewiesen
(Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 12.9.2017) worden.
Der Kläger hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des LSG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
ua hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin keiner mit Erfolg im
Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Soweit sich im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel
Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sollten (vgl insoweit schon BSGE 110, 183 = SozR 4-2500 § 34 Nr 9 RdNr 36 mwN zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums bei nicht von
der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckten Kosten für medizinisch notwendige Gesundheitspflege;
vgl auch BSG, Beschluss vom 8.3.2016 - B 1 KR 99/15 B - zur notwendigen unechten Beiladung des Sozialhilfeträgers bei einer Klage gegen die Krankenkasse), fehlt es jedenfalls
an der für die Zulassung der Revision erforderlichen Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) solcher Fragen; denn einem
hierauf gerichteten sozialhilferechtlichen Anspruch des Klägers steht bereits entgegen, dass die von ihm eingenommenen Medikamente
und Nahrungsergänzungsmittel nach den den Senat in einem sich anschließenden Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des
LSG (§
163 SGG) medizinisch nicht indiziert sind und damit ein zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums
zu deckender Bedarf fehlt.
Soweit die Übernahme von Kosten einer privaten Zusatzkrankenversicherung (Unterkunft in einem Ein- oder Zweibettzimmer, Krankenhaustagegeld,
wahlärztliche Leistungen) im Streit ist, ist eine Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht erkennbar. Insbesondere hat der Senat
bereits entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in
Betracht kommt (BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1, RdNr 21). Im Übrigen fehlte es auch hier an der Entscheidungserheblichkeit einer ggf sich stellenden
Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, weil ein existenzieller Bedarf, der durch Übernahme der Kosten für die Zusatzkrankenversicherung
zu decken wäre, nicht ersichtlich ist.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Die Zulassung wegen einer Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden
abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Insbesondere ist eine Abweichung zu dem oben bereits genannten
Urteil des Senats vom 29.9.2009 nicht ersichtlich (BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1), selbst wenn das LSG diese Entscheidung nicht beachtet hat. Denn es hat jedenfalls keinem Rechtssatz
des BSG widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt. Zudem fehlte es insoweit auch an dem für das Vorliegen
einer Divergenz notwendigen Beruhen der LSG-Entscheidung auf der Abweichung (dazu schon oben).
Schließlich lässt sich nach Aktenlage auch kein Verfahrensfehler des LSG feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere hat das LSG verfahrensfehlerfrei ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§
62 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz [GG]) über die Berufung des Klägers entschieden, obwohl die von diesem mehrfach angekündigte Berufungsbegründung (noch) nicht
beim LSG eingegangen war. Denn es hatte dem Kläger auf seinen Antrag vom 13.7.2017 "letztmalig" Frist zur Vorlage der Begründung
bis 31.8.2017 eingeräumt. Der Kläger hat sich innerhalb dieser Frist jedoch nicht geäußert. Seiner am 11.9.2017 geäußerten
Bitte, die Frist zu verlängern, musste das LSG danach nicht mehr nachkommen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden
gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich
auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach §
73 Abs
4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des
Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach §
160a Abs
4 Satz 1
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.