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BSG, Beschluss vom 13.03.2019 - 8 SO 85/18 B
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Maß der Fahrlässigkeit im Sozialrecht Beschränkte Überprüfbarkeit einer Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit
1. Das Maß der Fahrlässigkeit ist auch im Sozialrecht insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen .
2. Die Frage, wann grobe Fahrlässigkeit gegeben ist, kann nicht generalisierend unabhängig von den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden.
3. Eine Entscheidung über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist nur in engen Grenzen revisionsrechtlich nachprüfbar.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 08.11.2018 L 7 SO 3493/15 , SG Reutlingen 08.07.2015 S 4 SO 2844/13
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 9720,38 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: