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BSG, Urteil vom 08.11.2007 - 9/9a VG 2/06
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei einem vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff eines Kindes
1. Grundsätzlich kann auch ein erst 4 1/2 jähriges Kind Täter eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs iS des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG kann sein.
2. Feindseilig im Sinne des OEG handelt bereits, wer objektiv gegen das Strafgesetz verstößt, indem er den Körper eines anderen verletzt. Ist der Täter unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen, so ist seine Schuldfähigkeit betroffen, die im Rahmen des OEG unerheblich ist.
3. Zwar kann die mangelnde Fähigkeit zur oder der Verlust der Impulskontrolle den Täter möglicherweise schuldunfähig machen. Ein Handeln mit natürlichem Vorsatz ist jedoch nicht ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 828 Abs. 2
,
BVG § 36 Abs. 3 § 9 Nr. 4
,
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
StGB § 19
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 19.07.2006 L 5 VG 9/04 , SG Hildesheim S 7 VG 31/00

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