Gründe:
Mit Urteil vom 20.1.2014 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grads der Behinderung von
mindestens 50 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht geltend, das LSG habe einen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ein mit Schriftsatz vom
29.1.2014 vorgelegtes Gutachten nicht berücksichtigt habe.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Die vom Kläger allein gerügte Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von §
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG hat er nicht hinreichend substantiiert dargetan. Ein solcher Gehörsverstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht,
das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern
können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz
selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und warum die angefochtene
Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan
zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht gerecht, weil sie nicht darlegt, welches Vorbringen
im Einzelnen genau durch den angeblichen Gehörsverstoß verhindert worden ist. Vor allem hat es die äußerst knapp gehaltene
Beschwerde versäumt, die vom LSG festgestellten Tatsachen und dessen Rechtsauffassung auch nur ansatzweise mitzuteilen. Damit
hat sie es dem Senat von vornherein unmöglich gemacht, allein auf der Grundlage der Beschwerdebegründung zu prüfen, ob die
angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann. Schließlich hat der Kläger auch nicht substantiiert
dargelegt, alles unternommen zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Die unzulässige Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.