Gründe:
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und RF. Bei dem
Kläger war zuletzt nach neurologisch-psychiatrischer Begutachtung durch Dr. D. wegen einer Somatisierungsstörung mit schweren
sozialen Anpassungsschwierigkeiten vor dem Hintergrund eines multiplen Chemikalienunverträglichkeitssyndroms ein Grad der
Behinderung von 100 festgestellt (Ausführungsbescheid vom 4.1.2006). Der Neufeststellungsantrag vom 25.7.2008 wegen der Merkzeichen
G und RF war bei dem Beklagten erfolglos (Bescheid vom 16.9.2008; Widerspruchsbescheid vom 19.1.2009). Das SG hat die Klage wegen der Merkzeichen G und RF unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. D. abgewiesen (Gerichtsbescheid vom
11.3.2010). Im Berufungsverfahren kam der erneut hinzugezogene Sachverständige zu dem Ergebnis, der Kläger sei in erster Linie
wegen eines seelischen Leidens mit einer daraus resultierenden körperlichen Schwäche nun nicht mehr in der Lage, eine als
üblich angenommene Wegstrecke zu Fuß zurückzulegen. Seine Chemikalienunverträglichkeit habe zudem im Sinne einer "antiphobischen
Meidung" dazu geführt, dass er auf Ausdünstungen anderer Menschen mit Atemnot reagiere. Der Kläger legte hingegen unter Vorlage
einer nervenärztlichen Bescheinigung Wert auf die Feststellung, bei ihm bestünden Multiorganerkrankungen, nicht psychische
oder psychosomatische Erkrankungsbilder. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ua ausgeführt, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen des Klägers seien den Regelbeispielen für eine erhebliche Gehbehinderung nicht vergleichbar. Unbeschadet
der Ursachen bestehe eine allgemeine Schwäche ohne besonderen Bezug zur Gehfähigkeit. Weitere Aufklärung habe der Kläger durch
die Weigerung, sich körperlich untersuchen zu lassen, behindert. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für RF seien ebenfalls
nicht gegeben, da der Kläger an der Teilnahme öffentlicher Veranstaltungen nicht generell gehindert sei (Urteil vom 19.2.2014).
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen
Bedeutung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG.
1. Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner
Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre
(abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hält folgende Fragen für Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung:
1. "Sind eine MCS- und eine CFS-Erkrankung mit denen in Teil D Nr. 1 VMG aufgeführten Fallgruppen bzw. genannten Erkrankungsbildern
vergleichbar und führt die hierdurch verursachte körperliche Schwäche mit der Unmöglichkeit, Wegstrecken von 2 km in etwa
einer halben Stunde zurückzulegen auch ohne ansonsten behinderungsbedingte Einschränkung des Gehvermögens zu einer Beeinträchtigung
der Bewegungsfähigkeit, die die Zuerkennung bzw. Feststellung des Merkzeichens 'G' rechtfertigt?
2. Ist es einem an MCS und CFS erkrankten Behinderten zur Vermeidung der Inhalation krankheitsauslösender Stoffe zumutbar,
zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen Atemschutzvorrichtungen zu tragen und steht dies der Zuerkennung bzw. Feststellung
des Merkzeichens 'RF' entgegen?"
Es ist bereits fraglich, ob der Kläger mit seinen Fragen in jeder Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen
gestellt hat und mit Blick auf die nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG verweigerte körperliche Untersuchung die
Entscheidungserheblichkeit darlegt. Jedenfalls zeigt der Kläger den Klärungsbedarf nicht auf.
Die Beschwerdebegründung lässt schon im Ansatz keinerlei Auseinandersetzung mit der zu den begehrten Merkzeichen G und RF
bisher ergangenen und vom LSG auch teilweise zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennen (zum Vergleichsmaßstab
der Persönlichkeitsstörung bei "Umweltkrankheiten" ohne [primär] organischen Befund vgl BSG Urteil vom 27.2.2002 - B 9 SB 6/01 R). Ist zu aufgeworfenen Rechtsfragen bereits höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen, muss in der Beschwerdebegründung
unter Auswertung der Rechtsprechung zu diesen Problemkreisen substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage
von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen,
wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Daran fehlt es. Der Kläger beschäftigt sich weder mit der zum Merkzeichen G ergangenen Rechtsprechung des BSG zu besonders auf die Gehfähigkeit einwirkenden Behinderungen (vgl zB BSG SozR 3-3870 § 60 Nr 2; BSG SozR 4-3250 § 146 Nr 1) noch zu der zum Merkzeichen RF vorliegenden Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf die vom Kläger besonders hervorgehobenen Entstellungen hier durch das Tragen einer Atemschutzmaske aus Angst
vor Ausdünstungen (vgl zB BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 17). Der verbleibende Vorwurf der unrichtigen Rechtsanwendung ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne Bedeutung
(vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.