Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - 9 SB 25/14 B
Nichteinholung eines Gutachtens Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung Aufklärungsmangel
1. Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines Gutachtens oder der Rüge einer fehlerhaften und unterlassenen Vernehmung eines Zeugen oder Anhörung eines Sachverständigen ist auch rein hypothetisch darzulegen, welches Beweisergebnis dieses erbracht hätte, und dass dieses Beweisergebnis - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des LSG - eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte möglich machen können.
2. Denn nur diese Darlegungen lassen erkennen, weshalb das LSG sich zu dieser weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen und weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll.
3. Zwar kann die Nicht-Ladung eines Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zur Erläuterung seines Gutachtens oder zur Befragung in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich einen Aufklärungsmangel und damit einen Verstoß gegen die §§ 103, 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO darstellen.
4. Aber auch insoweit bedarf es neben einem rechtzeitigen Antrag der konkreten Formulierung von Fragen oder deren Umschreibung, die - vom Rechtsstandpunkt des LSG aus - objektiv sachdienlich sind.
5. Mit der lediglich pauschal eingebrachten Behauptung, das LSG habe sich mit den Beweisanträgen des Klägers nicht auseinandergesetzt, sodass deren Nichtbeachtung rechtswidrig sei, stellt dies eine Verletzung des § 62 SGG nicht ausreichend dar.
Normenkette:
SGG § 103
,
SGG § 118 Abs. 1
,
ZPO $ 411 Abs. 3
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 01.04.2014 L 5 SB 92/13 , SG Lüneburg S 6 SB 118/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: