Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 18. Februar 2015 - L 10 SB 352/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu bewilligen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat
der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben beim BSG, hier eingegangen am 23.4.2015, sinngemäß Beschwerde (Berufung) eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers
als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt
es. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat - ebenso, wie es eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten
eingelegte Beschwerde hätte - voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen
ist. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO.
2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen (§
12 Abs
1 S 2, §
33 Abs
1 S 2, §
40 S 1
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.