Gründe:
I
In der Hauptsache begehrt die Klägerin die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G seit 18.7.2007.
Bei der Klägerin war zuletzt ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt. Der wiederholte Antrag auf Feststellung des Merkzeichens
G war hingegen bei der beklagten Stadt ohne Erfolg (Bescheid vom 13.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 31.1.2008). Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.5.2013), das LSG die Berufung trotz eines in der Nacht zum Verhandlungstag
gestellten Verlegungsantrags der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, der kurzfristig gestellte Antrag
habe mangels erheblichen Grundes keine Terminverlegung erforderlich gemacht. Hiervon sei der Prozessbevollmächtigten auch
Kenntnis gegeben worden. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe für ihr Nichterscheinen keinen Grund angegeben. Die
Klägerin, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei, habe die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit neben der der
Prozessbevollmächtigten nicht deutlich und ihre Verhandlungsunfähigkeit im Übrigen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. In
der Sache selbst bestehe kein Anspruch auf das Merkzeichen G. Nahezu alle behandelnden Ärzte hätten eine entsprechende gesundheitliche
Beeinträchtigung der Klägerin nicht bestätigen können (Urteil vom 5.4.2016).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht Verfahrensmängel
geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten genügt nicht
den gesetzlichen Anforderungen, da der aufgeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin macht geltend, das LSG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, das Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren
sowie den Grundsatz der Mündlichkeit dadurch verletzt, dass es mündlich verhandelt habe, obwohl ihre Prozessbevollmächtigte
mitgeteilt habe, nicht zum Termin zu erscheinen, und sie selbst verhandlungsunfähig gewesen sei. Mit diesem Vortrag legt die
Klägerin keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit (§
124 Abs
1 SGG) oder des rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) und den aus Art
2 Abs
1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot eines fairen Verfahrens dar.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, den an einem gerichtlichen
Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung
zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit
zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung
darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung
anberaumt (§
110 Abs
1 S 1
SGG), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung
aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung
rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens
verhandelt und entschieden werden kann (BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 7 mwN). So liegt es hier.
Die Klägerin behauptet nicht, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung die vorgenannten Hinweise nicht enthalten habe. Zudem
trägt sie selbst vor, dass der wenige Stunden vor dem anberaumten Termin gestellte Antrag auf Terminverlegung noch am Morgen
des Verhandlungstags per Fax durch den Berichterstatter abgelehnt worden sei. Solange aber ein Termin zur mündlichen Verhandlung
vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet
(vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris RdNr 8).
Etwas anderes gilt, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung vorliegen und diese beantragt wird. Ein iS des §
227 Abs
1 S 1
ZPO (iVm §
202 S 1
SGG) ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Terminverlegung mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminverlegungsgrund
begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung (BSG Beschluss vom 26.5.2014 - B 12 KR 67/13 B - Juris RdNr 8 mwN). Solche Gründe hat die Klägerin nicht dargetan. Sie trägt im Gegenteil vor, dass ihre Prozessbevollmächtigte
- insoweit ohne Angabe von Gründen - mitgeteilt habe, selbst zum Termin nicht zu erscheinen. Soweit die Klägerin nunmehr erst
in der Beschwerdebegründung angibt, sie habe die dadurch entstehenden Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung als SGB II-Leistungsempfängerin mangels bewilligter PKH nicht tragen können, versäumt sie die an dieser Stelle nötige Auseinandersetzung
mit dem PKH-Bewilligungsbeschluss des LSG vom 7.10.2013. Soweit die Klägerin im Übrigen darauf abhebt, sie habe den Termin
nunmehr selbst wahrnehmen wollen, mangels Verhandlungsfähigkeit am Termintag des 5.4.2016 aber nicht wahrnehmen können, legt
sie weder dar, dass und weshalb ihre persönliche Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung unerlässlich gewesen sein
könnte (BSG Beschluss vom 5.3.2004 - B 9 SB 40/03 B), noch zeigt sie einen erheblichen Vertagungsgrund auf. Die Beschwerdebegründung räumt ausdrücklich ein, dass die dem Vertagungsantrag
beigefügte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unleserlich gewesen ist. Soweit die Klägerin deshalb den Anspruch erhebt, das
Gericht habe bei Zweifeln die Vorlage eines weiteren ärztlichen Attestes oder bei behandelnden Ärzten eine Stellungnahme anfordern
müssen, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die übersandte - unleserliche - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits
vom 21.3.2016 datierte und von der Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 5.4.2016 deshalb eigentätig die kurzfristige
Übersendung eines Attestes über eine auch aktuell bestehende Verhandlungsunfähigkeit angekündigt, sodann aber nicht vorgelegt
wurde.
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.