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BSG, Beschluss vom 09.11.2017 - 9 SB 35/17 B
Schwerbehindertenrecht Zuerkennung des Merkzeichens RF Begünstigender Tatbestand im Sinne einer Generalklausel Befugnis des Gesetzgebers zur verallgemeinernden Typisierung
1. Wie der Senat zur hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen im wesentlichen textgleichen Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Hamburgischen Verordnung über die Befreiung von der Gebührenpflicht geurteilt hat, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nicht allen verschiedenartigen Behindertengruppen, die in den Genuss einer Befreiung von oder Ermäßigung der Rundfunkgebühr kommen, jegliche Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen schlechthin unmöglich ist.
2. Ein begünstigender Tatbestand im Sinne einer Generalklausel, der nicht an einzelne Indizien für den Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen anknüpft, muss demnach genauer und damit im Ergebnis strenger nach den zweckbestimmten Anforderungen ausgelegt werden als andere, bei denen das Vorliegen typisierter gesetzlicher Merkmale ausreicht.
3. Diese Unterscheidung, die der gesetzlichen Regelungstechnik geschuldet ist, ist auch in anderen Bereichen des Versorgungsrechts anzutreffen.
4. Sie hält sich im Rahmen der zulässigen Befugnis des Gesetzgebers zur verallgemeinernden Typisierung.
Normenkette:
RBStV § 4 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 19.04.2017 L 18 SB 105/16 , SG Bayreuth 16.06.2016 S 12 SB 371/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: