Gründe:
I
Mit Urteil vom 1.7.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) verneint. Gegen die Nichtzulassung
der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sowie eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da
keiner der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den
Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht
bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb
eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren
eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen:
(1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4)
die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob der Umstand, dass ein behinderter Mensch sich
in Folge einer Erkrankung an der Speiseröhre nur unter erheblichen Schmerzen fortbewegen kann, die Zuerkennung des Merkzeichens
"G" rechtfertigt.
Abgesehen davon, dass diese Frage tatsächliche Einschätzungen und damit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkung von
Gesundheitsstörungen betrifft und schon keine Rechtsfrage vorliegt, fehlt es auch an hinreichenden Ausführungen der Klägerin
zur Klärungsbedürftigkeit der darin (vermeintlich) enthaltenen rechtlichen Fragestellungen. Die Klärungsbedürftigkeit einer
Frage ist ua dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn sich für die Antwort in höchstrichterlichen Entscheidungen ausreichende Anhaltspunkte finden (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Die Klägerin hätte daher die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Frage unter Einbeziehung der vorhandenen
Rechtsprechung des BSG näher begründen müssen. Dies hat sie versäumt. Zwar zitiert sie das Urteil des BSG vom 13.8.1997 (9 RVs 1/96 - SozR 3-3870 § 60 Nr 2), behauptet aber lediglich, dass bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden sei, ob das Vorliegen einer Erkrankung
der Speiseröhre, die zu erheblichen Schmerzen beim Gehen führt, mit einem der in der Versorgungsmedizin-Verordnung genannten Regelbeispiele in Teil D Ziff 1d vergleichbar sei. Eine solche Prüfung habe das LSG unter Anwendung des falschen
Maßstabs unterlassen. Damit gibt die Klägerin aber zu erkennen, dass sie sich im Grunde gegen die inhaltliche Richtigkeit
der Entscheidung des LSG wendet. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG kann allerdings eine Revisionszulassung
nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Eine - wie vorliegend - behauptete Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist nur dann ausreichend begründet, wenn schließlich erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen
Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29 und 54). Aufzuzeigen ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft
das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).
Einen solchen ausdrücklichen, der Rechtsprechung des BSG widersprechenden Rechtssatz des LSG hat die Beschwerde nicht herausgearbeitet. Zwar führt sie aus, das LSG führe in seinem
Urteil auf Seite 4 im 2. Absatz aus: "Indessen scheitert der Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens vorliegend bereits
daran, dass die Klägerin die geforderte Wegstrecke von 2.000 m innerhalb des geforderten Zeitraumes von einer halben Stunde
zurückgelegt hat; tatsächlich hat sie sogar weit mehr zurückgelegt, nämlich etwa 2.500 m in einer guten halben Stunde. ...
Dies schließt gegenwärtig die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aus." Damit ist indes kein
tragender Rechtssatz, sondern lediglich eine (behauptete) falsche Rechtsanwendung durch das LSG angesprochen. So führt die
Klägerin im Folgenden selbst weiter aus, das LSG habe einen "falschen Maßstab" bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt, der
insbesondere nicht der aktuellen Rechtsprechung des BSG entspreche, weil dieses in seiner Entscheidung vom 13.8.1997 (9 RVs 1/96 - SozR 3-3870 § 60 Nr 2) das Kriterium der Fähigkeit, eine bestimmte Wegstrecke innerhalb einer bestimmten Zeit zurücklegen
zu können, fallengelassen habe (vgl aber BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Im Grunde behauptet die Klägerin nur, das LSG habe die Rechtsprechung des BSG nicht genügend berücksichtigt oder im Einzelfall falsch angewendet. Ein solcher Mangel stellt jedoch, auch wenn er vorläge,
keine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG dar (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Es ist nicht zulässiger Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde, ob das LSG richtig entschieden hat (s bereits
oben; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Soweit die Klägerin im Übrigen die Beweiswürdigung des LSG (vgl hierzu §
128 Abs
1 S 1
SGG) kritisiert, kann sie damit gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von vorherein keine Revisionszulassung erreichen.
Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.