Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
vom 24. September 2015 sowie gegen den Beschluss vom 9. Oktober 2015 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24.9.2015 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Berlin vom 19.11.2013
zurückgewiesen. Die dagegen ausdrücklich beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegte Beschwerde hat das LSG durch Beschluss vom
9.10.2015 als unzulässig verworfen. Gegen diese Beschlüsse hat der Kläger beim BSG "Beschwerde, gegen die Nichtzulassung der Revision!" eingelegt.
Die Beschwerden sind unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 9.10.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß
§
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des §
17a Abs
4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des §
160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegen hier vor.
Die vom Kläger persönlich angebrachten Beschwerden sind - abgesehen von der ohnehin aus §
177 SGG folgenden obigen Unstatthaftigkeit - insgesamt auch deshalb unzulässig, weil Rechtsmittel beim BSG wirksam nur von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden können (§
73 Abs
4 SGG). Darauf ist der Kläger mit Beschluss des LSG vom 24.9.2015 auch hingewiesen worden.
Die Verwerfung der Rechtsmittel des Klägers erfolgt gemäß §
12 Abs
1 S 2, §
33 Abs
1 S 2, §
40 S 1
SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.