Gründe:
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 80 sowie die Feststellung
der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "RF" ab dem 26.4.2005. Das diesen Anspruch verneinende Urteil
des LSG vom 29.11.2012 hat das BSG auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 14.11.2013 (B 9 SB 10/13 B) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil sich das Urteil unter
Verletzung von §
407a Abs
2 ZPO auf ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. B. gestützt hat. Auf die mündliche Verhandlung vom 21.7.2015
hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Braunschweig vom 14.10.2008 erneut zurückgewiesen. Gegen die
Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG abermals Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie im Fall des Klägers - darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf
dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 36). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 S 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger hat in seiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits die erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt.
Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem ungeordneten Vortrag unter Heranziehung von Verwaltungs- und Prozessakten
das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte
(BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 26 S 48 mwN). Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit den Vorschriften des
SGG über die Ausfertigung von Urteilen auseinander. Er rügt, das LSG habe ihm mit Verfügung vom 9.11.2015 lediglich eine beglaubigte
Abschrift des Urteils, nicht aber eine Urteilsausfertigung iS von §
317 ZPO übersandt. Demgemäß habe mangels Vorliegens eines vollständig abgefassten Urteils die Berufungsfrist gemäß §
517 ZPO nicht zu laufen begonnen und bestehe keine Gewähr dafür, dass die beglaubigte Urteilsabschrift mit der Urschrift des Urteils
übereinstimme. Mit diesem Vorbringen ist jedoch kein Verfahrensmangel und erst recht kein absoluter Revisionsgrund iS von
§
202 SGG iVm §
547 Nr 6
ZPO dargelegt.
Nach §
547 Nr
6 ZPO iVm §
136 Abs
1 Nr
6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist.
Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung
schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (GmSOGB
SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 4 mwN). Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung schon nicht dargelegt, dass die Übergabe
der angefochtenen Entscheidung zur Geschäftsstelle außerhalb dieser Frist liegt oder nicht stattgefunden habe. Die Beschwerdebegründung
versäumt zudem eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden,
solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist (vgl §
202 SGG iVm §
317 Abs
2 S 2
ZPO). Das Fehlen der Unterschrift auf der Abschrift bzw Ausfertigung des Urteils entspricht auch nicht dem Fehlen von Entscheidungsgründen
innerhalb der Fünfmonatsfrist. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit §
134 Abs
3 SGG (Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Tag der Verkündung des Urteils). Insoweit beschäftigt sich die Beschwerdebegründung
schon nicht damit, ob und inwieweit die fehlende vollständige Unterschrift des Urkundsbeamten unter dem Verkündungsvermerk
von §
134 Abs
3 SGG erfasst wird und für den Fall eines Verstoßes hiergegen ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler des angefochtenen Urteils
vorliegen könnte (vgl Harks in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
134 RdNr 17 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
134 RdNr 7 mwN).
2. Die Beschwerde rügt ferner erneut eine Verletzung von §
118 Abs
1 SGG iVm §
407a ZPO, weil das LSG bei seiner Entscheidung Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. gemäß dessen Gutachten vom 11.12.2006
erneut zugrunde gelegt habe, entgegen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14.11.2013 (B 9 SB 10/13 B). So nehme das LSG auf Seite 10 Abs 2 seines Urteils Bezug auf Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen
Dr. S. (vgl insoweit auch die allgemeinen, nicht speziell auf das vorliegende Verfahren bezogenen Feststellungen des Sachverständigen
Dr. S. in seinem Gutachten vom 3.8./19.9.2012), der in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 3.8.2012 sowie vom
19.9.2012 auf das vorgenannte Gutachten des Prof. Dr. B. vom 11.12.2006 Bezug nehme. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger
jedoch die einen vermeintlich vorliegenden Verfahrensfehler begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargetan. Vielmehr
ergibt sich aus der Zitatstelle selbst, dass das LSG die allgemeinen und nicht speziell auf das vorliegende Verfahren bezogenen
Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. heranzieht und damit keine konkreten Untersuchungsergebnisse des ausgeschlossenen
Sachverständigen Prof. Dr. B. bemüht. Dass die Feststellungen des Dr. S. unter Verletzung von §
118 Abs
1 SGG iVm §
407a ZPO zustande gekommen sein könnten, behauptet der Kläger selbst nicht. Er setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des LSG
in der angefochtenen Entscheidung auseinander und könnte sich auch nicht damit auseinandersetzen (Seite 8 3. Abs), dass nicht
das bereits im Verwaltungsverfahren eingeholte Untersuchungsgutachten der Klinik und Poliklinik für Augenheilkunde der Universität
Magdeburg vom 11.12.2006 und auch nicht die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten
vom 3.8.2012 bzw in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 19.9.2012, soweit diese wiederum ihre Grundlage in
dem Untersuchungsgutachten vom 11.12.2006 haben, zugrunde gelegt wurden. Der Kläger legt nicht dar, weshalb die Bezugnahme
auf die allgemeinen Ausführungen des Dr. S. betreffend der grundsätzlichen anatomischen Möglichkeit einer konzentrischen Gesichtsfeldeinengung
eine Verletzung von §
118 Abs
1 SGG iVm §
407a ZPO darstellen soll. Schließlich hat der Kläger auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt, inwiefern das erneut angegriffene
Berufungsurteil auf einem solchen vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen soll.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.